Aufgrund des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 und des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) zur Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts zum 1. Januar 2024 sind die Regelungen zum Unfallausgleich für niedersächsische Beamte nach § 39 NBeamtVG geändert worden.
Bislang hat sich die Höhe des Unfallausgleich nach § 31 Abs. 1 bis 3 BVG gerichtet. Seit dem 1. Januar 2024 ergibt sich die Höhe aus der Anlage 1 zu § 39 Abs. 1 NBeamtVG.
Die Höhe des Unfallausgleichs orientiert sich an der Höhe des Grades der Schädigung und ist in Zehnerschritten gestaffelt. Der Grad der Schädigungsfolgen ergibt sich seit dem 1. Januar 2024 aus § 5 Abs. 1 SGB XIV (früher § 30 Abs. 1 und 2 BVG a. F.).
Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
Gültig ab 1. Januar 2024
30 = 171 Euro
40 = 233 Euro
50 = 346 Euro
60 = 431 Euro
70 = 592 Euro
80 = 706 Euro
90 = 850 Euro
100 = 944 Euro
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