Immissionsschutzrecht
In unserer auf das Umweltrecht ausgerichteten Kanzlei nimmt das Immissionsschutzrecht – als Teilgebiet des Umweltrechts – einen besonderen Stellenwert ein. Fünf Anwälte unserer Sozietät bearbeiten regelmäßig und bundesweit immissionsschutzrechtliche Mandate. Wir beraten und vertreten in Bezug auf immissionsschutzrechtliche Rechtsfragen Anlagenbetreiber, Investoren, Behörden des Bundes und der Länder, Gemeinden, betroffene Anwohner und Bürgerinitiativen. Durch unsere hohe Spezialisierung ist es uns möglich, die relevante Rechtsprechung in diesem Rechtsbereich genauestens zu verfolgen. Auch aktuelle Rechtsentwicklungen beobachten wir sehr aufmerksam.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Immissionsschutzrecht liegen in den folgenden Bereichen:
- Immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren
Rechtliche Beratung und Vertretung von Anlagenbetreibern im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) / Rechtliche Beratung und Vertretung von Drittbetroffenen, die sich gegen eine nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlage zur Wehr setzen wollen / UVP-pflichtige Anlagen - Besondere Verfahren nach dem BImSchG
Teilgenehmigungsverfahren / Vorbescheidsverfahren / nachträgliche Anordnungsverfahren nach § 17 BImSchG / Änderungsgenehmigungen für bestehende Anlagen / Anordnungen betreffend nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Insbesondere bei der Errichtung der folgenden Anlagen werden wir regelmäßig beratend und vertretend tätig:
- Industrieanlagen
- Windparks
- Landwirtschaftliche Betriebe
- Gas- und Kohlekraftwerke
- Abfallverwertungs- und Beseitigungsanlagen
- Anlagen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen
Ein weiterer immissionsschutzrechtlicher Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Bereich des Lärmschutzes:
- Gewerbelärm
TA Lärm / aktiver und passiver Schallschutz / Gemengelagenproblematiken / nachträgliche Auflagen / Nachbarschutz - Straßenverkehrs- und Bahnlärm
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) / Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) - Fluglärm
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) / Luftverkehrsgesetz (LuftVG) - Sportlärm
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) - Freizeitlärm
LAI-Freizeitlärmrichtlinie / Landes-Freizeitlärmrichtlinien - Kinderlärm
§ 22 Abs. 1a BImSchG
Außerdem sind wir in den folgenden Bereichen des Immissionsschutzrechts tätig:
- Luftreinhaltung
TA Luft / Emissionsbegrenzungen für Anlagen - Geruchsbeeinträchtigungen
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) - Klein- und Großfeuerungsanlagen
1. BImSchV / 13. BImSchV - Schutz vor Erschütterungen
Erschütterungsleitlinie des LAI - Schutz vor Lichtimmissionen
Lichtrichtlinie des LAI - Schutz vor elektromagnetischen Strahlungen
26. BImSchV
Hingewiesen sei darauf, dass Anwohner, die sich gegen eine nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlage zur Wehr setzen wollen, sog. Präklusionsfristen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung beachten müssen. Werden solche Fristen nicht beachtet bzw. Einwendungen innerhalb solcher Fristen nicht formgerecht bei der zuständigen Behörde eingereicht, kann dies zu einem vollständigen Verlust der Rechtsschutzmöglichkeiten führen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht darauf, dass die Genehmigungsunterlagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren häufig sehr umfangreich sind, sollten Sie bitte möglichst frühzeitig mit uns Kontakt aufnehmen, wenn wir Sie in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vertreten sollen.
Anwälte mit diesen Tätigkeitsschwerpunkten:
Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütte (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)