Änderungen im Bauleitplanverfahren durch die Digitalisierungsnovelle 2023
2. Internetseite oder Internetadresse muss angegeben werden
Bis zur Gesetzesänderung in 2023 waren Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F.). Nunmehr müssen die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekanntgemacht werden (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
3. Umfang der auszulegenden Unterlagen
Im Internet und über andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. An dieser Vorgabe hat sich durch die Digitalisierungsnovelle nichts geändert.
4. Dauer der Auslegung
Auszulegen sind die vorgenannten Unterlagen für die Dauer von einem Monat, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist. Auch insoweit hat die Digitalisierungsnovelle keine Änderung zum bisherigen Recht gebracht.
5. Doppelte Pflicht zur Internetveröffentlichung
Auch ist die Verpflichtung beibehalten worden, die auszulegenden Unterlagen im Internetportal des Landes zur Verfügung zu stellen (§ 4a Abs. 4 S. 1 BauGB a. F.). Nach der nunmehr geltenden Rechtslage besteht deshalb eine doppelte Pflicht zur Internetveröffentlichung.
6. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden
Neu wurde die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BauGB aufgenommen, dass die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 BauGB ist darauf hinzuweisen, welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.
7. Auslegungsbekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen
Der Inhalt der Auslegungsbekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB). Es stellt einen beachtlichen Fehler dar, wenn dies unterlassen wird (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2e BauGB).
8. Änderungen bei der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Ausgehend von der Zielsetzung, Bauleitplanverfahren zu beschleunigen und zu digitalisieren, wurde auch § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Digitalisierungsnovelle neu gefasst. Diese Vorschrift regelt die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Neu eingefügt wurde § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber elektronisch erfolgen sollen (§ 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB a. F.). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen ihre Stellungnahmen ebenfalls elektronisch übermitteln (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
9. Änderungen bei einer erneuten Auslegung des Bauleitplanentwurfs
Hervorgehoben sei noch eine Änderung, die bei einer erneuten Auslegung des Bauleitplanentwurfs zum Tragen kommt. Während nach der alten Rechtslage die Gemeinde die grundsätzliche Möglichkeit hatte, die Beschränkung vorzunehmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden können, sieht das Gesetz in § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB eine eingeschränkte Beteiligung nunmehr von Gesetzes wegen vor. Diese Änderung zielt auf eine Verfahrensbeschleunigung ab (BT-Drs. 20/5663, S. 15).
Nach § 4a Absatz 3 Satz 3 BauGB a. F. konnte bisher bei erneuter Beteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Diese Regelung wurde dahingehend geändert, dass die Gemeinde eine angemessene Verkürzung vornehmen soll, wenn nicht ein atypischer Fall mit besonders umfangreichen oder komplexen Änderungen oder Ergänzungen vorliegt.
Der bisherige Satz 4 des Absatzes 3 sah vor, dass der Kreis derjenigen, deren Stellungnahmen zu einer Planentwurfsänderung oder -ergänzung einzuholen waren, von der Gemeinde beschränkt werden konnten, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt wurde; zukünftig soll die Gemeinde von dieser Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch machen, es sei denn, dies führt nach ihrer Einschätzung zu einer längeren Verfahrensdauer. Aus der „Kann-Regelung“ ist also eine „Soll-Vorschrift“ geworden.
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