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UMWELTRECHT
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Es wurde ein vierter Abschnitt „Brennstoffwechsel bei einer Mangellage“ eingefügt, welcher die vier neuen Vorschriften § 31a, § 31b, § 31c und § 31d BImSchG umfasst. Diese sollen Abweichungen von Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV und der 44. BImSchV ermöglichen.

Über die Gewährung einer Abweichung von den Emissionsgrenzwerten nach §§ 31a bis 31d BImSchG soll nicht im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG entschieden werden, sondern erfolgt in einem Verfahren sui generis unter erleichterten Voraussetzungen und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Tatbestandlich muss eine Mangellage vorliegen.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/2664, S. 12) wird darauf hingewiesen, dass durch die „inzwischen erfolge Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas und dem Einfuhrverbot für Steinkohle“ die „Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 31a bis 31d BImSchG in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen“ seien. Dies muss nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Franziska Rode

(Rechtsanwältin)

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