Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
Fünf Rechtsanwälte unserer Kanzlei beraten und vertreten Beamtinnen und Beamte aus dem gesamten Bundesgebiet in Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit. Das Bundesbeamtengesetz und das Beamtenstatusgesetz (in Verbindung mit den Beamtengesetzen der Länder) sehen vor, dass Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind.
Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach schriftlicher Weisung der oder des Dienstvorgesetzten innerhalb einer angemessenen Frist ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie oder er als dienstunfähig angesehen werden. Als dienstunfähig können Beamtinnen und Beamte auch angesehen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und zudem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In Niedersachsen beläuft sich diese Frist gemäß § 43 Abs. 2 NBG auf sechs Monate.
Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. In § 26 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine anderweitige Verwendung in diesem Sinne möglich ist. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die inhaltlichen und formellen Anforderungen sowohl an die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Dienstherrn, als auch an das amtsärztliche Gutachten konkretisiert. Die Kenntnis dieser Rechtsprechung ist erforderlich, um in Verfahren gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgreich agieren zu können. Weitere Informationen zu den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Voraussetzungen können Sie hier nachlesen.
Zeichnet sich die Versetzung in den Ruhestand wegen einer dauernden oder vorübergehenden Dienstunfähigkeit ab, ist oftmals zügiges Handeln geboten. Eine frühzeitige Beteiligung kann den Ausgang des Verfahrens erheblich mitgestalten und unter Umständen eine Versetzung in den Ruhestand verhindern, sofern dies gewünscht ist.
Unsere Tätigkeit kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einsetzen. Zu nennen sind hier insbesondere:
- Begleitung des gesamten Verfahrens
- Überprüfung der Anordnung des Dienstherrn zu einer amtsärztlichen Untersuchung
- Überprüfung amtsärztlicher Stellungnahmen im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung
- Prüfung einer bereits erfolgten Versetzung in den Ruhestand (anderweitige Verwendung, Teildienstfähigkeit, Beteiligung der Personalvertretung, etc.)
- Anfechtung einer Versetzung in den Ruhestand vor den Verwaltungsgerichten
- Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Wenn Sie Ihren Fall vorab telefonisch mit uns besprechen möchten, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.
Bitte weisen Sie uns gegebenenfalls frühzeitig darauf hin, wenn Ihnen Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen oder die Erhebung von Rechtsbehelfen gesetzt wurden.
Anwälte mit diesen Tätigkeitsschwerpunkten:
Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütte (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)