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Das BVerwG hat in einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (4 CN 7/18) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Abfassung von Auslegungsbekanntmachungen weiterentwickelt.

Wir hatten in einem anderen Kurzbeitrag bereits auf ein Urteil des BVerwG vom 7. Oktober 2013 (4 CN 3/12) hingewiesen, in dem das Gericht zu der Frage Stellung genommen hatte, wie ausführlich in amtlichen Bekanntmachungstexten auf umweltbezogene Informationen hingewiesen werden muss. Mit einer aktuellen Entscheidung vom 6. Juni 2019 hat das BVerwG seine Rechtsprechung präzisiert und weiterentwickelt.

Das BVerwG hat mit seiner neuen Rechtsprechung die Anforderungen an die Abfassung der Bekanntmachungstexte erheblich herabgesetzt. Es geht um die Frage, wie detailliert die verfügbaren „Arten umweltbezogener Informationen“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB in einer Bekanntmachung mitgeteilten werden müssen.

Nach der neuen Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben, um die erfoderliche „Anstoßfunktion“ zu erfüllen. Es reicht vielmehr die Angabe eines Oberbegriffes als Schlagwort. So reicht es beispielsweise aus, wenn "nur" auf ein verfügbares Lärm- oder Artenschutzgutachten in der Bekanntmachung hingewiesen wird. Es müssen weder die einzelnen Lärmarten (Verkehrs- bzw. Gewerbelärm), die untersucht wurden, noch die untersuchten Tierarten mitgeteilt werden.

In fast allen Normenkontrollverfahren wird um die Frage gestritten, ob die Gemeinde in der Bekanntmachung zu Bebauungsplänen andere oder bessere Schlagwörter hätte angeben müssen. Diesbezügliche Zweifelsfragen dürften sich durch die neue Rechtsprechung erledigt haben.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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