Logo Anwaltskanzlei Fricke Collegen Hannover

Kanzlei-Fricke-Collegen-Zivilrecht-Verwaltungsrecht-Rechtsberater-Hannover

Kanzlei Dr. Fricke & Collegen Ihre Rechtsberater in Hannover

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Empfang

Erfolgreich seit 1931
Beratung auch via Video- oder Telefonkonferenz

Kanzlei-Fricke-Collegen-Zivilrecht-Verwaltungsrecht-Rechtsberatung-Hannover

Wir beraten sie gerne
in verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten

Kanzlei-Fricke-Collegen-Zivilrecht-Verwaltungsrecht-Spezialisten-Hannover

Ihre Spezialisten im Verwaltungsrecht
Kompetente Beratung vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Kanzlei-Fricke-Collegen-Zivilrecht-Verwaltungsrecht-Spezialisten-Beratung-Hannover

Wir stehen Ihnen zur Seite
Prozessvertretung & Mediation

Kanzlei-Fricke-Collegen-Zivilrecht-Verwaltungsrecht-Spezialisierung-Hannover

Erfolgreich durch Spezialisierung

1 2 3 4 5 6

 

Das OVG Lüneburg hat in einem aktuellen Beschluss vom 20. Oktober 2014 erneut zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Nachbar gehindert ist, sich gegen die Grenzabstandsverletzung eines Bauherrn auf dem Nachbargrundstück erfolgreich zur Wehr zu setzen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2014, 1 LA 103/14). Die Kernaussage der Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der niedersächsische Gesetzgeber hat in § 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) festgelegt, welche Bebauung der Nachbar in welchem Grenzabstandsbereich hinzunehmen hat. Mit dieser Duldungspflicht korrespondiert ein Anspruch des Nachbarn auf Beachtung dieser Abstandsvorgabe. Wenn ein Nachbar selbst das Grenzabstandsrecht nicht einhält, kann er jedoch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert sein, Abstandsverletzungen des Bauherrn geltend zu machen.

In der Entscheidung vom 20. Oktober 2014 hat das OVG Lüneburg klargestellt, dass bei dem vorzunehmenden wertenden Vergleich der jeweiligen Abstandsunterschreitungen nicht nur Gebäude einzubeziehen sind, die sich gegenüber liegen. Es ist also nicht lediglich der betroffene Grenzabschnitt, sondern vielmehr das gesamte Grundstück bzw. die gesamte Grundstücksgrenze in den Blick zu nehmen.

Festgehalten werden kann, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Nachbar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert ist, sich gegen eine Grenzabstandsverletzung eines Bauherrn zur Wehr zu setzen, nicht schematisch vorgegangen werden darf. Die Beantwortung der Frage, ob ein Nachbar im Einzelfall sein Abwehrrecht verwirkt hat, weil er sich selbst nicht rechtstreu verhält und gegen das Grenzabstandsrecht verstößt, muss vielmehr immer anhand der konkreten Einzelfallumstände erfolgen. Bei dieser wertenden Betrachtung kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, wie schutzwürdig die Bereiche sind, bei denen der Abstand unterschritten wird bzw. werden soll.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

 

Back to top