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In Auswahlverfahren stellt sich häufig die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, im Rahmen einer Auswahlentscheidung eine sog. ausschärfende Betrachtung der Beurteilungen der Beamten vorzunehmen. Ebenso ist häufig fraglich, ob zur Entscheidungsfindung ein Auswahlgespräch durchgeführt werden kann. Hierzu ist Folgendes anzumerken:

Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, Beschl. v. 4. Oktober 2012, 2 BvR 1120/12).

In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt dies insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 4. Oktober 2012, 2 BvR 1120/12).

Die Frage, ob im Wesentlichen gleiche Gesamtergebnisse in diesem Sinne vorliegen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen.

Wie das OVG Münster in einer Entscheidung vom 3. Februar 2014 (6 B 1427/13) zutreffender Weise für Recht erkannt hat, ist für eine ausschärfende Betrachtung der Beurteilungen und für ein Auswahlgespräch jedoch kein Raum, wenn solche Besonderheiten nicht vorliegen. Der Entscheidung des OVG Münster lag eine Konstellation zugrunde, in der zwei Beamte nach derselben Beurteilungsrichtlinie beurteilt worden waren. Die Beurteilungen bezogen sich auch auf dasselbe Statusamt. Der Antragsteller in jenem Verfahren war in seiner Beurteilung um eine Gesamtnote besser beurteilt worden. Mit Blick auf diese bessere Gesamtnote hätte der Auswahlvergleich nach der (zutreffenden) Ansicht des OVG Münster bereits mit Feststellung der Gesamtnote abgeschlossen sein müssen, ohne dass es noch einer inhaltlichen Ausschärfung oder eines strukturierten Auswahlgespräches bedurft hätte.

Das OVG Münster hat im Beschluss vom 3. Februar 2014 auch Ausführungen zur Bedeutung der Einzelmerkmale in den Beurteilungen gemacht. Im Beschluss heißt es hierzu wörtlich: „Soweit der Antragsgegner gleichwohl auf der Grundlage der jeweils vergebenen Einzelnoten für die acht bzw. sieben Leistungsmerkmale zu der Einschätzung gelangt, die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien - ungeachtet des um eine volle Notenstufe auseinanderfallenden Gesamtergebnisses - als „im Wesentlichen gleich“ einzustufen, verkennt er, dass es Aufgabe des Beurteilers ist, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte eine Gesamtnote zu bilden.“

Festzuhalten bleibt, dass im Regelfall die abschließenden Gesamturteile der Beurteilungen für die Auswahlentscheidungen maßgeblich sind. Wenn eine ausschärfende Betrachtung der Beurteilungen vorgenommen und/oder ein Auswahlgespräch durchgeführt werden soll, müssen besondere Umstände vorliegen. Einen besonderen Umstand in diesem Sinne stellt es beispielsweise dar, wenn die Bewerber nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen über im Wesentlichen gleiche Beurteilungen verfügen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Bei Bedarf steht Ihnen unsere unter anderem auf das Beamtenrecht spezialisierte verwaltungsrechtliche Abteilung gerne zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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