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Die Stadt Mahlberg nahm im Wege einer Leistungsklage eine 100 % Tochter der DB AG aus einem von ihr aufgestellten Lärmaktionsplan in Anspruch. In dem Verfahren waren mehrere Fragen im Zusammenhang mit einer Lärmaktionsplanung streitgegenständlich, denen auch über das Verfahren hinaus Bedeutung zukommen dürfte.

In dem Lärmaktionsplan hatte die Stadt Mahlberg einen Streckenabschnitt der Rheintalbahn als ein „Besonders überwachtes Gleis“ festgesetzt. Die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ dient der Gleispflege aus akustischen Gründen. Die Gleise sollten nach der Vorstellung der Stadt Mahlberg regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob der Schallpegel seit der letzten Kontrolle zugenommen hat. Sollte dies der Fall sein, hätte das überprüfte Gleis geschliffen werden müssen. Hierdurch hätte sich eine Lärmreduzierung erreichen lassen, denn durch das Schleifen der Schienen werden die wellenartigen Unebenheiten der Schienen beseitigt, die durch das Befahren der Schienen mit der Zeit entstehen. Überrollt ein Zug diese Unebenheiten, entsteht ein mit zunehmender Geschwindigkeit zunehmender Heulton, der gegenüber einer glatten Schiene zu einem 3 dB(A) höheren Fahrgeräuschpegel führen kann.

Das VG Freiburg ließ im Ergebnis offen, ob der Lärmaktionsplan der Stadt Mahlberg wirksam und ob die Beklagte (als privates Wirtschaftsunternehmen) an die Festlegungen des Lärmaktionsplans gebunden ist. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Stadt Mahlberg jedenfalls kein wehrfähiges (subjektives) Recht auf Durchsetzung ihres Lärmaktionsplans gegen die Tochtergesellschaft der DB AG zusteht.

In den Gründen der Entscheidung heißt es, dass die Gemeinden nach § 47e Abs. 1 BImSchG zwar die zuständigen Behörden für die Erstellung von Lärmaktionsplänen seien. Die Vorschrift sehe aber ausdrücklich vor, dass durch Landesrecht etwas Anderes bestimmt werden könne. Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber die in § 47e Abs. 1 BImSchG angeordnete gemeindliche Zuständigkeit zur Disposition des Landesgesetzgebers stellt, hat das VG Freiburg gefolgert, dass es sich bei der gemeindlichen Lärmaktionsplanung um eine allein staatliche Aufgabenübertragung handelt. Der Gesetzgeber habe in §§ 47a ff. BImSchG nicht erkennen lassen, dass er die Aufgaben der Lärmaktionsplanung mit der gemeindlichen Planungshoheit verknüpfen und den Gemeinden insoweit ein wehrfähiges Recht einräumen wolle.

Wenngleich das VG Freiburg offen gelassen hat, ob die Deutsche Bahn AG an einen gemeindlichen Lärmaktionsplan gebunden ist, hat das Gericht andeutungsweise erkennen lassen, dass eine solche Bindung nicht anzunehmen sein dürfte. Das Gericht wies in der Entscheidung darauf hin, dass eine diesbezügliche Bindung weder im Bundesimmissionsschutzgesetz noch in der Umgebungslärmrichtlinie ausdrücklich geregelt ist. Sie ergebe sich auch nicht aus der Rechtsnatur des Lärmaktionsplans, der weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung noch eine Satzung sei.

Festzuhalten bleibt, dass sich die kommunale Lärmaktionsplanung nach der vorstehend erörterten Rechtsprechung als ein „stumpfes Schwert“ gegen die Deutsche Bahn AG erwiesen hat. Ab dem 1. Januar 2015 könnten sich die Kräfteverhältnisse jedoch ändern, denn ab diesem Zeitpunkt ist das Eisenbahn-Bundesamt nach § 47e Abs. 4 BImSchG für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig. Um diese Lärmaktionsplanung für Eisenbahnstrecken effektiv auszugestalten und um den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie zu genügen, dürfte es jedoch geboten sein, dass der Gesetzgeber dem Eisenbahn-Bundesamt und den Eisenbahnaufsichtsbehörden für die Durchsetzung des Lärmaktionsplanes noch entsprechende gesetzliche Befugnisse einräumt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

 

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