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Das Coronavirus verursacht eine Gesundheitsgefahr, für die derzeit noch kein Heilmittel bekannt ist. Entsprechend wichtig sind die Schutzvorkehrungen, durch die die Gefahr der Ansteckung im Alltag und Berufsleben vermindert wird. Bei allen Kontaktbeschränkungen und Distanzierungsregeln muss die öffentliche Verwaltung gleichwohl handlungs- und funktionsfähig bleiben. Es ist daher abzusehen, dass einige Beamtinnen und Beamte bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sein werden, da der persönliche Kontakt mit anderen Menschen untrennbar mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden ist. Entsprechend schließt sich eine Vielzahl von Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Dienstpflichten der Beamtenschaft an:

 
Wer entscheidet darüber, ob und unter welchen Bedingungen Beamtinnen und Beamte während der Corona-Pandemie zur Diensterfüllung verpflichtet sind?
Ob und unter welchen Bedingungen dienstliche Aufgaben zu erfüllen sind, legt die Dienstbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung fest.

Beamtinnen und Beamte haben sich gemäß § 61 BBG bzw. § 34 BeamStG grundsätzlich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen und das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Sie unterliegen darüber hinaus der sog. Folgepflicht gemäß § 62 BBG bzw. § 35 BeamtStG und müssen dienstlichen Anordnungen Folge leisten. Über den Inhalt der dienstlichen Aufgaben und die Rahmenbedingungen entscheidet dabei der Dienstherr durch die zuständige Dienstbehörde bzw. den Dienstvorgesetzten. Gesundheitliche Risiken für die Beamtinnen und Beamten hat der Dienstherr dabei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG bzw. § 45 BeamtStG zu berücksichtigen, denn er hat für das Wohl seiner Bediensteten Sorge zu tragen und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu schützen.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn führt im Umkehrschluss jedoch nicht dazu, dass Beamtinnen und Beamte bei ihren dienstlichen Verrichtungen keinerlei gesundheitlichen Risiken ausgesetzt werden dürfen. Vielmehr muss der Dienstherr untersuchen und abwägen, welches gesundheitliche Risiko seinen Beamtinnen und Beamten noch zuzumuten ist. Zwecks Minderung der Ansteckungsrisiken kann der Dienstherr insbesondere Schutzvorkehrungen treffen, indem er z. B. durch dienstliche Weisungen bestimmte Verhaltensregeln vorgibt. Liegen besondere Umstände – z. B. in Form einer Vorerkrankung der Beamtin oder des Beamten – vor, ist ggf. eine Einzelfallentscheidung erforderlich

 

Sind Angehörige einer Risikogruppe vom Dienst zu befreien? Besteht ein Anspruch auf Dienstbefreiung?

Nach einer Ansteckung mit dem SARS-CoV2-Virus (sog. Coronavirus) nimmt die Gefahr eines schweren Verlaufs der Erkrankung mit dem Lebensalter zu. Neben älteren Menschen werden außerdem Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen einer Risikogruppe zugerechnet, für die eine Infektion erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen oder sogar den Tod bedeuten kann.

Gleichwohl ist für Angehörige einer Risikogruppe nicht ohne Weiteres von einer Befreiung von den dienstlichen Pflichten auszugehen. Solange die gesundheitliche Verfassung keine Krankschreibung rechtfertigt, da noch keine Infektion vorliegt, sollten Angehörige einer Risikogruppe die Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten mit der oder dem Dienstvorgesetzten abstimmen und über gesundheitliche Risiken aufklären. Sodann kann entschieden werden, ob die äußeren Bedingungen der dienstlichen Verrichtung ggf. so angepasst werden kann, dass kein erhöhtes Ansteckungsrisiko verursacht wird.

Den Beamtinnen und Beamten steht insoweit ein Anspruch zu, dass über ihre Befreiung von den dienstlichen Pflichten ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung kann sich insbesondere zu einem Anspruch auf Dienstbefreiung verdichten, wenn durch behördliche Entscheidungen in mehreren ähnlich gelagerten Fällen eine einheitliche Praxis zum Umgang mit bestimmten Risikogruppen erkennbar wird. Sodann gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, demzufolge gleichartige Sachverhalte gleich gehandhabt werden sollen.

Es wäre zu begrüßen, wenn die obersten Dienstbehörden in Bund und Ländern für ihre Geschäftsbereiche schnell eindeutige Regelungen formulierten, wie mit Angehörigen bestimmter Risikogruppen umzugehen ist. Solange die gesundheitlichen Risiken für eine bestimmte Risikogruppe nicht hinreichend konkret eingeschätzt werden können, sollte im Zweifel vom Dienst befreit werden, um unkontrollierbare Gesundheitsgefahren sicher auszuschließen.

 

coronavirus

Sind Angehörige einer Risikogruppe ggf. sogar wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen?

Gemäß § 44 Abs. 1 BBG bzw. § 26 Abs. 1 BeamtStG ist eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Weiter ist dort geregelt, dass als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit rechtzeitig wieder voll hergestellt ist. Innerhalb welcher Frist die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten sein muss, ist in Bund und Ländern zum Teil abweichend geregelt. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes und einiger Bundesländer bezieht sich die Prognose auf einen Zeitraum von sechs Monaten.

Die Vorschrift ist für Fälle vorgesehen, in denen sich der gesundheitliche Zustand einer Beamtin oder eines Beamten soweit verschlechtert, dass sie oder er die dienstlichen Pflichten nicht mehr erfüllen können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand jedoch auch dann bejaht werden, wenn sich durch eine Pandemie die äußeren Umstände derart verändern, dass eine Vorerkrankung, die unter normalen Umständen keine Leistungseinschränkungen begründen würde, die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten ausschließt. Auf die tatsächliche Ursachenverkettung oder gar ein Verschulden kommt es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht an.

Derzeit ist nicht absehbar, wann die Gesundheitsgefahren für bestimmte Risikogruppen soweit kontrollierbar sind, dass eine Rückkehr zum normalen Dienstbetrieb möglich erscheint. Ob dies in den nächsten sechs Monaten zu erwarten ist, erscheint jedoch zweifelhaft.

Wird die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten für die bisherigen dienstlichen Aufgaben festgestellt, scheidet eine Versetzung in des Ruhestand nach § 44 Abs. 1 Satz3 BBG bzw. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dennoch aus, sofern eine anderweitige Verwendung der Beamtin oder des Beamten möglich ist. Der Dienstherr muss folglich prüfen, ob er die dienstlichen Aufgaben oder die Rahmenbedingungen ihrer Erfüllung so anpassen kann, dass die Beamtin oder der Beamte weiterhin beschäftigt werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Dienstherr ggf. auch die erforderlichen Organisationsmaßnahmen zu treffen, um eine neue Verwendungsmöglichkeit zu schaffen. Als Beispiel ist hier die Einrichtung von home-office-fähigen Dienstposten hervorzuheben.

 

Sind bestehende Vorerkrankungen gegenüber der Dienstbehörde anzuzeigen? Muss das Vorliegen einer Vorerkrankung durch ärztliches Attest nachgewiesen werden?
 
Macht eine Beamtin oder ein Beamter die Berücksichtigung einer Vorerkrankung geltend, ist es legitim, wenn der Dienstherr um einen ärztlichen Nachweis zur Art der Vorerkrankung bittet. Mit Blick auf die Dienstpflicht der Beamtinnen und Beamten, die eigene Gesundheit und dienstliche Verwendungsfähigkeit zu erhalten, dürfte sogar von einer Anzeigepflicht auszugehen sein, um den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, angemessen auf eine Vorerkrankung der Beamtin oder des Beamten zu reagieren und durch geeignete Maßnahmen das Risiko einer Ansteckung zu vermindern.

Von einer Mitwirkungspflicht ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem Dienstherrn eine teilweise oder vollständige Dienstbefreiung erwartet. Bleibt die Beamtin oder der Beamte dem Dienst fern, ohne eine förmliche Entscheidung des Dienstherrn abzuwarten, riskiert sie oder er Einbußen bei der Besoldung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

 

Sollte eine Ansteckung mit dem SARS-CoV2-Virus (sog. Coronavirus), zu der es in Ausübung oder infolge des Dienstes gekommen ist, als Dienstunfall angezeigt werden?
 
Derzeit sollte eine Ansteckung mit dem Coronavirus, die während der Dienstausübung stattgefunden hat, vorsorglich als Dienstunfall angezeigt werden.
In der Regel ist die Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften zum Dienstunfallrecht auf Erkrankungen mit einigen Erschwernissen verbunden. Die Feststellung eines Dienstunfalls setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus. Im Falle einer normalen Grippeerkrankung liegt daher regelmäßig kein anerkennungsfähiger Dienstunfall vor, da sich nicht hinreichend abgrenzen lässt, wann und wie die Ansteckung stattgefunden hat.

Im Falle der Ansteckung mit dem SARS-CoV2-Virus im Dienst stellen sich die Umstände jedoch anders dar. Während die Allgemeinheit Kontaktverbote und Distanzierungsvorschriften zu beachten hat, werden einige Beamtinnen und Beamte einem erhöhten, wenn auch zumutbaren Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Mit Blick auf die detaillierte Nachverfolgung der Infektionsketten durch die Gesundheitsämter ist sodann ggf. auch sehr deutlich in zeitlicher und örtlicher Hinsicht abzugrenzen, wann es zu der Ansteckung gekommen ist. Auch das Merkmal der "Plötzlichkeit" wäre ggf. im Einzelfall zu bejahen. Dieses Merkmal dient nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen und bedarf einer wertenden Betrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019, Az. 2 A 1/19. Erforderlich sind kurzzeitige Begebenheiten; sich über mehrere Tage hinziehende Ereignisse genügen in der Regel nicht. Eine Ansteckung, die sich z. B. innerhalb des Zeitraums einer Stunde zugetragen hat, kann danach gleichwohl als „plötzlich“ angesehen werden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.
 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütte (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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