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Dürfen Anlassbeurteilungen auch dann erstellt werden, wenn es gar keinen Anlass für sie gibt? Bisher war dies unklar - jetzt hat das BVerwG eine Antwort auf diese Frage gegeben.

Beurteilungen sind wichtig, da von dem Inhalt der Beurteilungen letztlich abhängt, welche Beamten befördert werden. Dies hat seinen Grund darin, dass der Dienstherr bei der Vergabe eines Dienstposten an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu dem öffentlichen (Status-)Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch kann durch verschiedene Rechtsfehler verletzt werden, dazu zählen Fehler im Verfahren, beim Anforderungsprofil oder letztlich bei der Auswahlentscheidung. Da die statusrelevante Auswahlentscheidungen anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen sind, kann der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG auch durch eine diesbezügliche fehlerhafte dienstliche Beurteilung verletzt sein.

Dienstliche Beurteilungen sind auf das Statusamt bezogen und treffen eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines (Status-)Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist.

Das BVerwG hatte im Beschluss vom 02.07.2020 (2 A 6/19) noch offen gelassen, ob eine Anlassbeurteilung, für deren Erlass der angenommene Anlass nicht bestand, rechtswidrig ist. In einem aktuellen Beschluss vom 07.01.2021 hat das BVerwG diese Frage nunmehr mit einem "ja" beantwortet (2 VR 4/20). Es bedarf mithin eines Anlasses für eine Anlassbeurteilung. Fehlt ein solcher, bedarf es nicht nur keiner Anlassbeurteilung, sondern ist dem Dienstherrn der Erlass einer solchen auch verwehrt.

Diese neue Rechtsprechung ist zu begrüßen, denn das System von Regelbeurteilungen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass im Rahmen eines Auswahlverfahrens trotz des Vorliegens einer hinreichend aktuellen Regelbeurteilung ohne ausreichenden Grund Anlassbeurteilungen erstellt werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass nicht selten versucht wird, mit Anlassbeurteilungen, für die es in Wirklichkeit keinen Anlass gibt, auf den Ausgang von Beförderungsentscheidungen Einfluss zu nehmen. Künftig wird dies nicht mehr möglich sein.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwältin Franziska Rode

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