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Für ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 43 NBG, §§ 26, 27 BeamtStG) haben das Niedersächsische Sozialministerium und das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den übrigen Ministerien mit einem gemeinsamen Runderlass vom 20. Januar 2015 (Nds. MBl. 2015 Nr. 6, S. 186) wichtige Hinweise für die Rechtsanwendung gegeben. Dieser Erlass ist über das Vorschriftensystem NI-Voris kostenfrei abrufbar.

In dem Erlass finden sich einige für die Praxis bedeutsame Regelungen. Der Erlass ist am 11. Februar 2015 in Kraft getreten.

Auf einige Regelungen des Erlasses sei hier hingewiesen:

In dem Erlass werden zunächst einige allgemeine Hinweise, insbesondere zum Maßstab bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 26 und 27 BeamtStG gegeben. In diesem Zusammenhang heißt es beispielsweise unter Nr. 1.1 des Erlasses:

Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin oder der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die oder den Dienstvorgesetzten voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin oder des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für sie oder ihn geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 23. 9. 2004 – 2 C 27.03 –, NVwZ 2005, 458; Urteil vom 26. 3. 2009 – 2 C 73.08 –, BVerwGE 133, 297). Der Begriff des Amtes ist in diesem Zusammenhang nicht mit dem zugewiesenen konkreten Dienstposten gleichzusetzen, sondern als Amt z.B. einer Inspektorin oder eines Inspektors, einer Lehrerin oder eines Lehrers oder einer Regierungsdirektorin oder eines Regierungsdirektors bei der jeweiligen Beschäftigungsbehörde zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 28. 6. 1990 – 2 C 18.89 –, ZBR 1990, 352).“

Weiterhin werden in dem Erlass Ausführungen zu dem Untersuchungsauftrag und zum ärztlichen Gutachten gemacht. In der Nr. 3.1 Satz 2 des Erlasses wird beispielsweise angeordnet, dass ein medizinisches Votum nicht nur zur Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit abzugeben ist, sondern auch zu der Frage, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme vermieden werden könnte.

Für die Praxis sehr bedeutsam ist eine Regelung zu § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Diese Norm schreibt vor, dass als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In Niedersachsen wird diese Frist durch § 43 Abs. 2 NBG festgesetzt. Diese Norm lautet:

Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann eine Beamtin oder ein Beamter als dienstunfähig angesehen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ist in der Praxis häufig die Frage aufgetreten, ab welchem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist zu bemessen ist. Hierzu heißt es im Runderlass vom 20. Januar 2015:

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 2 NBG zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegen müssen.

Die Prognose, ob innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, muss also auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bezogen werden. Dies birgt insbesondere in Fallgestaltungen eine Fehlerquelle in sich, wenn zwischen der ärztlichen Feststellung und der behördlichen Entscheidung ein längerer Zeitraum liegt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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