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Für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern regelt § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dass von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung des dienstunfähigen Beamten möglich ist. Für die Beamtenschaft des Bundes findet sich eine entsprechende Regelung in § 44 Abs. 1 S. 3 BBG. Den Rechtsnormen liegt der Grundsatz „Verwendung vor Versorgung“ zugrunde. Nicht nur unter (haushalts-)ökonomischen Gesichtspunkten ist es vorzugswürdig, einen Beamten, der wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner bisherigen Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist, stattdessen auf einem anderen Dienstposten zu verwenden, bevor er im Ruhestand versorgt werden muss.

§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begründet eine Suchpflicht des Dienstherrn, die sich auf dessen gesamten Geschäftsbereich bezieht. Wie die Suche praktisch durchzuführen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seine Entscheidung vom 19.03.2015 (2 C 37/13) aufgezeigt. So ist die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des Beamten in einer charakterisierenden und sachlichen Kurzbeschreibung darzustellen, um den Umfang seiner gesundheitlichen Eignung für ggfs. freie Dienstposten bei den befragten Dienststellen nachvollziehbar zu machen. Darüber hinaus gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die bloße Einräumung einer „Verschweigensfrist“, der zufolge die suchende Behörde von einer Fehlanzeige durch die befragte Dienststelle ausgeht, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Rückmeldung vorliegt, unzureichend ist. Bleibt eine Rückäußerung der angefragten Behörde aus, hat die suchende Behörde stattdessen noch einmal ausdrücklich nachzufragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2012, 2 A 5/10).

In seinem Urteil vom 04.11.2015 (Az.: 6 A 1364/14) stellte nunmehr das OVG Münster im gleichen rechtlichen Zusammenhang fest, dass insbesondere keine besondere Mitwirkungspflicht des betroffenen Beamten bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht. So ergebe sich aus dem Wortlaut der Rechtsnormen, dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit ausschließlich Aufgabe des Dienstherrn sei. Die entsprechenden Vorgänge seien vollumfänglich seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen, in den der Beamte in der Regel keinen Einblick habe und auf die er auch keinen Einfluss nehmen könne.

Die Suchpflicht wird nach Ansicht des OVG Münster (a.a.O.) auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Dienstherr vermutet, der betroffene Beamte werde einen neuen, weiter entfernten Dienstort nicht ohne Weiteres akzeptieren. Aus § 26 Abs. 2 BeamtStG ergebe sich, dass die Übertragung des anderen Amtes gegebenenfalls auch ohne Zustimmung des betroffenen Beamten zulässig sei.

Obwohl der Beamte hierzu nicht verpflichtet ist, kann es im Einzelfall dennoch empfehlenswert sein, aktiv an der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit mitzuwirken. Letztlich nimmt der betroffene Beamte hierdurch Einfluss auf seine zukünftige berufliche Tätigkeit, die er im Regelfall persönlich mitbestimmen möchte. Wenn Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden sollen, empfiehlt sich regelmäßig eine genaue Prüfung, ob der Dienstherr die Vorgaben der oben erörterten Rechtsprechung beachtet hat.

 

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütte (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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