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Aktuelle Rechtsprechung zum fiktiven Schadensersatz im Werkvertragsrecht.

Der für das Werkvertragsrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH hatte seine langjährige Rechtsprechung, nach der die Schadensermittlung anhand der voraussichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten zulässig ist (fiktiver Schadensersatz), für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung des 7. Zivilsenates des BGH sollte ein sogenannter fiktiver Schadensersatz nicht mehr möglich sein, also die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen und die Mängel nicht zu beseitigen. Seinen Schaden könne nach dieser Rechtsprechung der Besteller nur dann anhand der Mangelbeseitigungskosten bemessen, wenn er diese tatsächlich aufgewandt hat. Vor den Nachteilen und Risiken einer Vorfinanzierung werde der Besteller dadurch geschützt, dass er weiterhin Vorschuss verlangen könne, wenn er den Mangel beseitigen wolle. Diese Rechtsprechung des 7. Zivilsenates wurde vom Senat auch auf den Fall übertragen, dass ein Architekt mangelhafte Planungsleistungen erbringt. Da der Architekt nicht die Errichtung des Bauwerks schulde, könne der Besteller nicht gemäß § 637 Abs. 3 BGB Vorschuss verlangen. Über die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB könne der Besteller aber einen zweckgebundenen und abrechnungspflichtigen Betrag für die Mangelbeseitigung vom Architekten verlangen, wenn dieser mangelhafte Planungsleistungen erbracht hatte. Auf diese Weise, so meint der 7. Zivilsenat, habe er das Schadensersatzrecht sowohl für Ansprüche gegen den Architekten als auch gegen den Unternehmer „neu gestaltet und harmonisiert“.

Der für das Grundstückskaufrecht zuständige 5. Zivilsenat für die kaufrechtliche Sachmängelhaftung (auch für notarielle Grundstückskaufverträge) will sich dieser Rechtsprechung des 7. Zivilsenates nicht anschließen, sondern an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten. Danach kann der Käufer auch dann Schadensersatz in Höhe der durch ein Sachverständigengutachten prognostizierten (fiktiven) Mangelbeseitigungskosten verlangen, wenn er nicht beabsichtigt, den mangelhaften Kaufgegenstand zu reparieren. Der 5. Zivilsenat des BGH hat nun eine Anfrage an den 7. Zivilsenat zur Bemessung des kleinen Schadensersatzanspruchs gerichtet (BGH, Vorlagebeschluss vom 13. März 2020 – V ZR 33/19).

Sollte der 7. Zivilsenat bei seiner Auffassung verbleiben, muss der große Senat für Zivilsachen des BGH die Rechtsfrage entscheiden. Eine Vorlage an den großen Senat für Zivilsachen ist nur dann zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats (5. Senat, Kaufvertragsangelegenheiten) erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Sollte der 7. Zivilsenat also erklären, an seiner Rechtsauffassung festhalten zu wollen, wird der große Senat für Zivilsachen entscheiden, der aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate des BGH besteht.

Es bleibt also abzuwarten, wie der 7. Zivilsenat auf die Anfrage des 5. Zivilsenates reagieren wird. Unter Umständen wird der große Zivilsenat abschließend und verbindlich entscheiden müssen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Bau- und Architektenrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Michael Struck (Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht)

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