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Seit langer Zeit wird eine Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gefordert, um Nutzungskonflikte zwischen Gewerbebetrieben und heranrückender Wohnbebauung besser lösen zu können. Ein solches Änderungsverfahren wird nunmehr durchgeführt. Was geändert werden soll, wird nachfolgend kurz dargestellt.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAI) hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit Vertretern der Bauministerkonferenz und der Umweltministerkonferenz gebildet. Diese Arbeitsgruppe ist für die Erarbeitung eines Änderungsvorschlags zuständig.

Mittlerweile liegt bereits ein Regelungsvorschlag dieser Arbeitsgruppe vor. Nach dem gegenwärtigen Stand ist das „Kernstück“ der geplanten Änderungen eine zeitlich befristete „Experimentierklausel“, die u. a. beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen höhere Nachtrichtwerte für maßgeblich erklärt.

Mit der neuen Klausel soll auch eine Grundlage für die Verwendung der sog. „Hamburger Fenster“ als Instrument des Lärmschutzes geschaffen werden. Bei dem „Hamburger Fenster“ handelt es sich um eine besondere Fensterkonstruktion, die sicherstellt, dass die maßgeblichen Innenwerte auch bei einem gekippten Fenster eingehalten werden. Die „Hamburger Fenster“ konnten bisher nicht bzw. nur in Sonderfällen als Schallschutzmaßnahme eingesetzt werden, weil der TA Lärm in der aktuell noch geltenden Fassung ein Schutzkonzept zugrunde liegt, das den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger Nutzung, insbesondere der Wohnnutzung, stets an der Außenwand gelöst wissen will.

Die neuen Regelungen sollen befristet bis zum 31. Dezember 2030 Anwendung finden. Ein Jahr vorher soll die Bundesregierung einen Bericht über die gewonnenen Ergebnisse der Experimentierklausel vorlegen.

Hingewiesen sei noch darauf, dass in der Arbeitsgruppe zu vielen bedeutsamen Fragestellungen bisher noch keine Einigkeit erzielt worden ist. So ist beispielsweise noch unklar, in welchen Baugebieten die neue Experimentierklausel anwendbar sein soll. Während die Vertreter der Umweltministerkonferenz es als ausreichend erachteten, dass lediglich die urbanen Gebiete (MU) und die Kern- und Mischgebiete (MI) der Sonderregel unterfallen, halten die Vertreter der Bauministerkonferenz es für angezeigt, auch die Allgemeinen Wohngebiete (WA) und die Dorfgebiete (MD) einzubeziehen. Reine Wohngebiete (WR) sollen der Regelung hingegen unstrittig nicht unterfallen.

Ungeklärt ist außerdem noch die weitere Frage, welches Mindest-Bau-Schalldämm-Maß der Fassade im gekippten Fensterzustand vorzugeben ist. Die Vertreter der Umweltministerkonferenz halten einen Wert von 30 dB für sachgerecht. Dies würde zu Innenraumpegeln von etwa 24 bis 27 dB(A) führen. Die Vertreter der Bauministerkonferenz halten diese Innenraumpegel für zu niedrig. Sie haben ein Mindest-Bau-Schalldämm-Maß von 25 dB vorgeschlagen, was zu Innenraumpegeln in Höhe von etwa 29 bis 32 dB(A) führen würde.

Meinungsverschiedenheiten bestehen innerhalb der Arbeitsgruppe überdies im Hinblick auf die Höhe der Anhebung des maßgeblichen Nachtrichtwertes. Seitens der Vertreter der Umweltministerkonferenz wird ein für gemischte Baugebiete geltender Richtwert von maximal 48 dB(A) für vertretbar gehalten. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bauministerkonferenz halten dagegen einen deutlich höheren Nachtrichtwert in Höhe von 55 dB(A) für sachgerecht.

Weitere Einzelheiten zu den geplanten Änderungen können dem Abschlussbericht der Arbeitsgemeinschaft entnommen werden, der über den folgenden Link aufrufbar ist: https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/bericht-zu-top-26_1607084603.pdf

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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