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In einer Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO befasste sich das VG Minden mit den Geruchsimmissionswerten für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich.

 

Zwar regele die GIRL, auf die bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften zurückgegriffen werden könne, nicht ausdrücklich einen Immissionsrichtwert für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Allerdings seien sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den einzelnen Spalten der Tabelle 1 der GIRL zuzuordnen. In der Begründung zu Nr. 3.1 der GIRL werde ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei und im Einzelfall bei Geruchsbelastungen im Außenbereich ein Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen sei.

Hieraus schloss das VG Minden unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG NRW (OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 8 A 1577/14), dass auch im Außenbereich der für ein Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich sei und die Bestimmung eines höheren Immissionswertes bis 0,25 das Vorliegen besonderer Einzelumstände voraussetze. Es sei stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller Randbedingungen des Einzelfalls erforderlich. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 komme nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht.

Um die Geruchshäufigkeiten zu ermitteln, bedürfe es einer „auf der sicheren Seite liegenden“ Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung im Wege der Ausbreitungsberechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt werde.

In dem zitierten Beschluss des VG Minden waren die zu erwartenden Geruchsimmissionen dem Antragsteller nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zumutbar, da als Gesamtbelastung an Teilen des Hauses des Antragstellers ein Immissionswert von 0,27 ermittelt wurde und folglich der an sich bei Tierhaltungsgerüchen im Außenbereich geltende Immissionswert von 0,15 nicht eingehalten wurde. Insbesondere hatte die Genehmigungsbehörde auch keine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten vorgenommen, die ausnahmsweise eine Überschreitung dieses Wertes bis auf 0,25 rechtfertigen könnten, oder dargelegt, warum ganz außergewöhnliche Einzelfallumstände vorliegen sollten, die einen noch höheren Immissionswert von 0,27 zumutbar erscheinen ließen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihre Ansprechpartnerin: 

Rechtsanwältin Dr. Andrea Elgeti-Kurze (Rechtsanwältin)

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