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In einer aktuellen Entscheidung vom 16. Oktober 2014 hatte das OVG Münster darüber zu entscheiden, ob eine dienstliche Beurteilung, die nach ihrer Erstellung mit dem Beamten nicht besprochen wurde, im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens verwendet werden durfte. Diese Frage wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.

Aus § 50 Abs. 3 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) folgt, dass dienstliche Beurteilungen mit den Beamten zu besprechen sind. Die Vorschrift lautet:

Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

In dem oben genannten Verfahren war unstreitig, dass diese Besprechung unterblieben war und deshalb ein Verfahrensfehler vorlag. Es kam in jenem Eilverfahren deshalb auf die Frage an, ob dieser Fehler zur Rechtswidrigkeit des Stellenbesetzungsverfahrens führt.

Es wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine Verletzung der Bekanntgabevorschriften im Rahmen eines Beurteilungsverfahrens grundsätzlich nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung und eines hierauf beruhenden Auswahlverfahrens führt. Diese Ansicht vertreten insbesondere das OVG Bautzen, das OVG Bremen, der VGH Mannheim und der VGH Kassel. Eine andere Auffassung vertritt hingegen das OVG Lüneburg.

Das OVG Münster ist bereits im Jahr 2005 mit der überwiegend vertretenen Auffassung davon ausgegangen, dass eine Verletzung der Bekanntgabevorschriften nicht zur Rechtswidrigkeit eines Stellenbesetzungsverfahrens führt (Urteil vom 29. September 2005, 1 A 4240/03). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das OVG Münster nunmehr erneut in diesem Sinne entschieden.

Dieser Rechtsmeinung ist zuzustimmen, denn die Besprechung der Beurteilung beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen der Beamten, insbesondere jedoch im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit dienstlicher Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip, eine möglichst zeitnahe, von starren Anfechtungsfristen unabhängige Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten auszuräumen. Die Vorschrift soll vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen. Sie soll aber umgekehrt nicht dazu führen, dass eine sachlich richtige Beurteilung nur wegen der fehlenden Besprechung als rechtswidrig anzusehen ist mit der Folge, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1976, II C 34.75; OVG Münster, Beschl. v. 16. Oktober 2014, 1 B 856/14). Ein Verfahrensverstoß indiziert also nicht die materielle Unrichtigkeit der Beurteilung.

Der Eilantrag des Konkurrenten konnte im Übrigen noch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hatte nämlich das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Insoweit war weder erkennbar noch glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller mit einer verfahrensfehlerfrei erstellten Beurteilung in einem erneuten Auswahlverfahren hätte ausgewählt werden können. Dem Antragsteller war in seiner Beurteilung die schlechteste Note von insgesamt fünf Notenstufen („Erfüllt die Anforderungen nur teilweise oder nicht“) mit einer Punktzahl von 3 Punkten zuerkannt worden. Der ausgewählte Bewerber hatte eine um zwei Notenstufen und 4 Punkte bessere Beurteilung erzielt („stets erwartungsgemäß (7 Punkte))“. Vor diesem Hintergrund war es nach Ansicht des OVG Münster als ausgeschlossen anzusehen, dass der Antragsteller bei einer Beseitigung des Verfahrensfehlers mit dem ausgewählten Bewerber zumindest hätte „gleichziehen“ können.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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