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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Entscheidung vom 19.03.2015 klargestellt, welchen Anforderungen ein im Verfahren zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand verwendetes amtsärztliches Gutachten genügen muss und was der Dienstherr im Falle der Dienstunfähigkeit bei der Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung zu beachten hat:
 
In dem zu entscheidenden Fall wandte sich ein verbeamteter Studienrat gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.  Nach vermehrt aufgetretenen Fehltagen veranlasste der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung. In dieser wurde eine leichte chronische seelische Störung diagnostiziert, wobei der Amtsarzt den Studienrat für in der Lage hielt, noch 16 Wochenstunden zu unterrichten. Nach erneuter Erkrankung wurde in einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung eine chronifizierte seelische Störung festgestellt. Der Amtsarzt hielt den Studienrat für nicht mehr in der Lage, als Lehrer tätig zu sein. Allerdings sei er für anderweitige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst uneingeschränkt leistungsfähig. Weitere Erläuterungen enthielt das amtsärztliche Gutachten nicht.

Im eigenen Ressort sah das Kultusministerium mangels geeigneter und statusgemäßer Stellen zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und auch später keine Verwendungsmöglichkeit. Die vom Kultusministerium an die Staatskanzlei und die anderen Ressorts gerichtete Suchanfrage blieb ebenfalls erfolglos. Die Suchanfrage schloss mit dem Zusatz, dass das Kultusministerium von einer Fehlanzeige ausgehe, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Rückmeldung erfolge. Daraufhin versetzte der Dienstherr den Studienrat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Widerspruch, Klage und Berufung des Studienrates blieben ohne Erfolg.

Das BVerwG entschied in der Revision des Studienrates, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Landesbeamtenrecht verletze, weil die vorzeitige Versetzung des Studienrates in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne hinreichende Klärung seiner anderweitigen Verwendbarkeit gegen den Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ verstoße.

Das amtsärztliche Gutachten, das im Zurruhesetzungsverfahren verwendet werde, dürfe sich nicht darauf beschränken, nur das Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Der Amtsarzt müsse auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnisse für die Behörde für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich seien. Das Gutachten müsse also zum einen die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen und zum anderen auch die aus medizinischer Sicht sich daraus ableitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, den dienstlichen Anforderungen zu genügen. Eine wie in dem zu entscheidenden Fall bescheinigte „Schülerphobie“ genüge diesen Anforderungen nicht.

Das BVerwG war jedoch  aus prozessrechtlichen Gründen an die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, dass der Studienrat aufgrund seiner chronifizierten seelischen Störung dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, den Beruf als Lehrer auszuüben. Es war somit von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen.

Allerdings soll von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayBG a.F., vgl. ähnlich § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG). Unter Hinweis hierauf stellte das BVerwG klar, dass die Suchanfrage bei anderen Ressorts eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten müsse und den Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz zu wahren habe. Die Setzung einer Verschweigensfrist, mit der die Behörde klarstellt, dass sie von einer Fehlanzeige ausgeht, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Rückmeldung vorliegt, sei mit dem „Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung“ nicht vereinbar. Ein solches Vorgehen setze nicht die erforderlichen Impulse für andere Behörden und Ressorts, ernsthaft und nachdrücklich nach anderen Verwendungsmöglichkeiten zu suchen.

Das BVerwG stellte weiter klar, dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auf freie oder in absehbarer Zeit frei werdende Dienstposten erstrecken müsse, wobei das BVerwG für diese Suche nach frei werdenden und /oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen erachtete. Die anderen Behörden seien allerdings nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Änderungen zur Verwendung des Beamten vorzunehmen.

Dem Dienstherrn bleibe es überlassen, in welcher Form er seiner Suchpflicht nachkomme, also durch schriftliche Anfrage, durch email-Abfragen oder auf andere Weise. Nur wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibe, sei der Dienstherr verpflichtet, nachzufragen. Der Dienstherr müsse im Streitfall schlüssig darlegen, dass er dieser Suchpflicht nachgekommen ist, er trage die Beweislast.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Dr. Andrea Elgeti-Kurze

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