Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit dem behördlichen Verfahren zur Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung. Grundsätzlich liegt es auch in der behördlichen Befugnis, einmal erteilte dienstliche Beurteilungen einer Beamtin oder eines Beamten wieder aufzuheben. Als Anlass der Aufhebung kommen Rechtsfehler der Beurteilung in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass es für die Aufhebung der Beurteilung einer Eingriffsbefugnis bedarf, denn die einmal erteilte Beurteilung verschafft der Beamtin oder dem Beamten eine gesicherte Rechtsposition. So ist die Beurteilung insbesondere Grundlage der Auswahlentscheidung für eine Beförderung. Das Recht auf den Bestand der Beurteilung wird mithin mittelbar durch die grundrechtsgleichen Rechte der Beamtinnen und Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bewerbungsverfahrensanspruch) geschützt.
Für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern regelt § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dass von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung des dienstunfähigen Beamten möglich ist. Für die Beamtenschaft des Bundes findet sich eine entsprechende Regelung in § 44 Abs. 1 S. 3 BBG. Den Rechtsnormen liegt der Grundsatz „Verwendung vor Versorgung“ zugrunde. Nicht nur unter (haushalts-)ökonomischen Gesichtspunkten ist es vorzugswürdig, einen Beamten, der wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner bisherigen Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist, stattdessen auf einem anderen Dienstposten zu verwenden, bevor er im Ruhestand versorgt werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Entscheidung vom 19.03.2015 klargestellt, welchen Anforderungen ein im Verfahren zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand verwendetes amtsärztliches Gutachten genügen muss und was der Dienstherr im Falle der Dienstunfähigkeit bei der Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung zu beachten hat:
Für ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 43 NBG, §§ 26, 27 BeamtStG) haben das Niedersächsische Sozialministerium und das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den übrigen Ministerien mit einem gemeinsamen Runderlass vom 20. Januar 2015 (Nds. MBl. 2015 Nr. 6, S. 186) wichtige Hinweise für die Rechtsanwendung gegeben. Dieser Erlass ist über das Vorschriftensystem NI-Voris kostenfrei abrufbar.
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten nach den §§ 27 und 28 BBesG a. F. war europarechtswidrig. Ob Beamtinnen und Beamten Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt geltend machen können, war lange Zeit streitig. Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2014 (2 C 6/13) nunmehr für Recht erkannt, dass Beamtinnen und Beamten in diesem Zusammenhang grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 15 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG zustehen kann.