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Der Bundesrat hat der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) zugestimmt, allerdings nur unter der Bedingung von mehr als 200 Einzeländerungen am Rechtstext. Am 1. Dezember 2021 ist die neugefasste TA Luft in Kraft getreten.

Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Zum Text der Verwaltungsvorschrift gelangen Sie über diesen Link:

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18082021_IGI25025005.htm

Die Neufassung passt die seit 2002 geltende Version an den Stand der Technik an und setzt zahlreiche EU-Vorgaben um.

Eine weitere – hier hervorzuhebende – Änderung ist die Überführung der bisherigen Verwaltungsrichtlinie zu Geruchsimmissionen (GIRL) in die TA Luft. Hierdruch sollen die Anforderungen an Gerüche bundesweit vereinheitlicht werden. Die insoweit maßgebliche Vorschrift (Nr. 4.3.2 i. V. m. Anhang 7 TA Luft) hat folgenden Wortlaut:

„4.3.2

Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen

Für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, ist eine Prüfung durchzuführen, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist. Die Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 (Ausgabe September 2019) dient als Erkenntnisquelle.

Bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt ist, ist Anhang 7 heranzuziehen. Insbesondere ist die im Rahmen der Prüfung erforderliche Ermittlung der Immissionskenngrößen nach Anhang 7 vorzunehmen.“

Zu dem Anhang 7 der TA Luft gelangen Sie über diesen Link:

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMU-IGI2-20210818-SF-A007.htm

Laufende Genehmigungsverfahren sollen nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (Nr. 8 TA Luft).

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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