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Zum 1. August 2014 ist eine Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft getreten. Die Vorschrift des § 249 BauGB hat einen neuen Absatz 3 erhalten. Dieser räumt den Ländern die Befugnis ein, die im BauGB festgelegte Privilegierung der Windenergie durch Landesgesetz einzuschränken und von der Einhaltung von Mindestabständen zu bestimmten zulässigen baulichen Nutzungen abhängig zu machen.

Hintergrund ist der, dass nach einer Entscheidung des Bundesgesetzgebers Windenergieanlagen im so genannten Außenbereich als „privilegierte Vorhaben“ unter verhältnismäßig leichten Voraussetzungen zu verwirklichen sind. Machen die Länder von der zum 1. August 2014 in Kraft getretenen Öffnungsklausel durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze Gebrauch, so können sie die Errichtung solcher Windenergieanlagen, welche von den Ländern festgelegte Mindestabstände etwa zu zulässigen Wohnnutzungen unterschreiten, zwar nicht verhindern, aber einem weitaus strengeren Voraussetzungskatalog unterwerfen.

Begründet wird die Neuregelung des BauGB mit der zunehmenden Gesamthöhe moderner Windenergieanlagen, deren Akzeptanz bei den betroffenen Anwohnern in vielen Fällen von den eingehaltenen Abständen abhängt, sowie mit den unterschiedlichen topographischen Gegebenheiten in den einzelnen Bundesländern.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form die einzelnen Länder von der Regelungsbefugnis Gebrauch machen werden. Nach einem bereits vorgelegten Gesetzesentwurf der bayerischen Staatsregierung etwa soll der Mindestabstand zu Wohnnutzungen in Bayern auf die zehnfache Höhe einer Windenergieanlage festgesetzt werden. In Anbetracht moderner Großanlagen kann sich hieraus ein Abstand von bis zu 2.000 Metern ergeben.

Gerade angesichts der in Teilen Deutschlands hohen Siedlungsdichte kann die Neuregelung des BauGB somit eine die Nutzung der Windenergie spürbar beschränkende Wirkung entfalten. Je nach Länderregelung können sich Investoren, planende Kommunen, Genehmigungsbehörden und betroffene Anwohner in Zukunft in einem gegebenenfalls völlig neuen Kräfteverhältnis wiederfinden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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