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Das BVerwG hat mit Urteil vom 7. Oktober 2013 (4 CN 3/12) zu der Frage Stellung genommen, wie ausführlich in amtlichen Bekanntmachungstexten auf umweltbezogene Informationen hingewiesen werden muss. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf Bebauungsplanverfahren, bei denen Belange der Umwelt betroffen sind und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

In dem Verfahren war ein Bekanntmachungstext streitgegenständlich, der im Hinblick auf die umweltbezogenen Informationen lediglich darauf hinwies, dass ein Umweltbericht und ein Artenschutzgutachten verfügbar seien. Der VGH Mannheim – als Normenkontrollgericht – hielt diese Angaben für unzureichend und erklärte den Bebauungsplan wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für unwirksam. Im Normenkontrollurteil heißt es, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung ein ausreichender Hinweis darauf fehle, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Nach der Ansicht des VGH Mannheim hätte im Bekanntmachungstext darüber informiert werden müssen, zu welchen Schutzgütern im Umweltbericht Aussagen enthalten waren. Der Umweltbericht in jenem Verfahren enthielt Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter (VGH Mannheim, Urt. v. 12. Juni 2012, 8 S 1337/10, juris).

In der Rechtsprechung war bisher unklar, ob ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Das OVG Koblenz war – anders als der VGH Mannheim – hiervon ausgegangen. In diesem Sinne hatte das OVG Koblenz den Standpunkt eingenommen, dass eine nähere Information über den Inhalt des Umweltberichts im Bekanntmachungstext nicht notwendig sei (OVG Koblenz, Urt. v. 17. April 2013, 8 C 11067/12, juris).

Das BVerwG hat sich mit der hier dargestellten Entscheidung die Rechtsmeinung des VGH Mannheim zu Eigen gemacht. Danach werden die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten, wenn in einer Bekanntmachung nicht im Einzelnen mitgeteilt wird, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Eine solche Sichtweise verlangten nach Ansicht des BVerwG der Sinn und Zweck des Bekanntmachungserfordernisses. Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll. Die Bekanntmachung solle interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Für diesen gewollten Anstoß hält es das BVerwG für unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (BVerwG a. a. O.).

Das BVerwG hält es zwar nicht für erforderlich, dass der Inhalt der verfügbaren Umweltinformationen im Detail wiedergegeben wird. Vielmehr soll die „Angabe von Gattungsbegriffen“ genügen. Notwendig ist jedoch nach dieser Rechtsprechung, dass die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammengefasst und in der Bekanntmachung schlagwortartig charakterisiert werden. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG a. a. O.). Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Wie das BVerwG in der hier besprochenen Entscheidung klargestellt hat, kann dies im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen würden aber regelmäßig dann nicht ausreichen, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange fassen ließen. In einem solchem Fall bedürfe es vielmehr einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG a. a. O.).

Hingewiesen sei noch darauf, dass das BVerwG in der hier erörterten Entscheidung auch klargestellt hat, dass das Bekanntmachungserfordernis sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen erstrecken muss, die zwar vorliegen, die die Gemeinde jedoch für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Auf der Grundlage solcher Informationen soll die interessierte Öffentlichkeit entscheiden können, ob zu solchen Umweltbelangen gegebenenfalls ergänzend vorzutragen ist. Umgekehrt gebe das Bekanntmachungserfordernis der planenden Gemeinde Gelegenheit, ihre Entscheidung, welche Stellungnahmen sie für wesentlich hält, noch einmal zu überdenken (BVerwG a. a. O.).

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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