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Nach dem aktuellen Referentenentwurf (Stand: Oktober 2024) müssen vorhandene Plangebiete, die durch Regional- oder Flächennutzungsplan nach den bisherigen Regelungen (vgl. § 249b BauGB, § 27 ROG) ausgewiesen wurden, nun zwingend als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Dabei müssen Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen (vgl. § 249a Abs. 1 u. 2 BauGB-E i. V. m. Anlage 3 BauGB-E) festgelegt werden, die am selben Standort zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden.

Die Entscheidung über Minderungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen findet nach dem vorliegenden Referentenentwurf künftig bereits auf der Planungsebene und nicht mehr auf der Zulassungs- bzw. Genehmigungsebene statt.

Bei der planerischen Ausweisung von Beschleunigungsgebieten ist nach Art. 15d Abs. 1 RED III-RL i. V. m. Art. 6 SUP-RL die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Bei der Ausweisung sollen vorrangig künstliche und versiegelte Flächen sowie vorbelastete Flächen ausgewählt werden.

Im Übrigen dürfen die zuständigen Behörden nur Flächen berücksichtigenden

  • in denen die Nutzung der Erneuerbaren voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Dabei sollen alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente, z. B. Sensibilitätskarten für Wildtiere, genutzt werden, um die Gebiete zu ermitteln. Geschützte Arten werden weiterhin bestmöglich planerisch geschützt.
  • Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur ermittelt wurden, sind auszuschließen.
  • Gewässer- und Grundwasserschutz haben Vorrang, daher soll auf Beschleunigungsgebiete für Gewässer und unterirdische Speicher verzichtet werden.
  • Für die notwendigen Planungen müssen vorhandene Umweltdaten zugrunde gelegt werden. Es werden insbesondere keine neuen Umweltgutachten gefordert.
  • Auf die Verwendung unbestimmter und damit auslegungsbedürftiger Kategorien aus dem Bereich des Naturschutzrechts soll weitestgehend verzichtet werden.
  • Solarenergieanlagen dürfen künftig auch in Windgebieten errichtet werden, soweit diese die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigen (multifunktionale Flächennutzung).
  • Speicher mittlerer Größe können in die Beschleunigungsgebiete einbezogen werden.

Die Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie werden vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen. Auf der Ebene der Zulassungsverfahren für Erneuerbare Anlagen in Beschleunigungsgebieten entfällt daher die Verpflichtung zur Durchführung einer speziellen Umweltverträglichkeitsprüfung (einschließlich Kartierung), einer FFH-Prüfung, der Festlegung von Minderungsmaßnahmen für den Artenschutz und die wasserrechtliche Prüfung (vgl. § 6b Abs. 1 u. 2 WindBG-E, § 10a Abs. 4 BImSchG-E).

Stattdessen führt die zuständige Behörde innerhalb von 45 Tagen ein Screening durch, mit dem festgestellt werden soll, ob das Projekt, angesichts der ökologischen Sensibilität der geografischen Gebiete, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird.

Das Genehmigungsverfahren darf nicht länger als 12 Monaten dauern. Für Anträge auf Repowering von Anlagen darf die Dauer des Verfahrens 6 Monate nicht überschreiten.

Gebiete für Freiflächen-Solaranlagen, für die bisher entweder der Weg über eine Privilegierung nach § 35 BauGB oder über ein Bauleitplanverfahren nach § 30 BauGB eröffnet war, können künftig über Regional- oder Flächennutzungspläne privilegiert bzw. ausgewiesen werden (vgl. § 249b Abs. 1 u. 2 BauGB-E). Eine Ausweisung als Beschleunigungsgebiet mit den entsprechenden Erleichterungen und der Festlegung von Minderungsmaßnahmen, analog den Verfahren für WEA, soll künftig nach § 249c BauGB-E möglich sein.

Diese Regelungen sollen künftig auch für Speicher und Elektrolyseanlagen gelten.

Fazit:

Für das Zusammenwirken von planenden Kommunen und Regionalplanungsbehörden mit den Investoren einerseits und den Naturschutzbehörden andererseits soll durch die geplante Novellierung ein verlässlicher Rahmen gesetzt werden.

Ob das Zusammenwirkung der zuständigen Behörden dadurch tatsächlich verbessert werden kann, bleibt angesichts etlicher, unbestimmter Rechtsbegriffe, Unschärfen und offener Fragen abzuwarten.

Festgehalten werden kann, dass mit der Umsetzung der RED III-RL ein Paradigmenwechsel einhergeht. Künftig geht es nicht mehr um eine konkrete, projektbezogene sondern um eine abstrakte, gebietsbezogene Eignungsprüfung.

Die Auswahl der geeigneten Gebiete, die strategische Umweltprüfung (SUP) und die Festlegung von Regeln für Minderungsmaßnahmen finden künftig auf der Planungsebene statt. Auf der Genehmigungsebene verbleibt das „Screening“, mit dem eine stark eingeschränkte Nachprüfung der umweltrechtlichen Vereinbarkeitsvermutung stattfindet. Werden bei der Nachprüfung keine gebietsabhängigen, unvorhergesehenen, erheblichen Umweltauswirkungen festgestellt, findet eine Genehmigungsfiktion „unter Umweltgesichtspunkten“ statt.

Vorhersehbar ist, dass es vor allem über die Frage, welche Anforderungen an Daten zu stellen sind, unterschiedliche Auffassungen geben wird.

Nach § 6b Abs. 3 Satz 1 u. Satz 2 WindBG-E soll die planerische Gebietsausweisung auf der Grundlage vorhandener Daten, die eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen, stattfinden. Ob damit auch solche Daten gemeint sind, die z. B. bei nichtstaatlichen Naturschutzorganisationen oder in wissenschaftlichen Publikationen vorhanden sind, bleibt unklar.

Ferner sollen die Daten nicht älter als 5 Jahre sein. Auf diese Einschränkung hat die EU-RL bewusst verzichtet, weil auch ältere Daten etwa zu langlebigen, standorttreuen Arten Auskunft geben können.

Ferner sieht der Bundesgesetzgeber vor, dass für den Fall des Fehlens von Daten mit hinreichender Qualität, keine Minderungsmaßnahmen, sondern Geldleistungen erfolgen sollen. Nach der Art. 16a Abs. 2 u. Abs. 4 RED III-RL kann eine Geldzahlung jedoch nur erfolgen, wenn angemessene Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Das Fehlen von Daten ist insoweit irrelevant. Auch insoweit sind z. B. Konflikte mit den Vorhabenträgernund den Naturschutzverbänden vorprogrammiert.

Da die Minderungsmaßnahmen auf der planerischen Ebene gebietsbezogen und nicht - wie bisher - projektbezogen festgelegt werden sollen, sind auch insoweit Standards bzw. Arbeitshilfen für die Festlegung entsprechender Maßnahmen notwendig.

In Anbetracht einer sich schnell verändernden Regulatorik darf nicht vergessen werden, dass vor allem angesichts eines sich erheblich zuspitzenden Fachkräftemangels, eine Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers nur gelingen kann, wenn die notwendigen Kompetenzen und Personalressourcen auf der Ebene der Planungsträger und Genehmigungsbehörden vorhanden sind.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Lutz Stratmann LL.M

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