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Nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Der Abstand beläuft sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO auf 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten gelten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 NBauO Erleichterungen.

Außerdem dürfen einzelne privilegierte Gebäudeteile beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Regelgrenzabstand gemäß § 5 Abs. 3 NBauO unterschreiten. In diesem Zusammenhang ist die Niedersächsische Bauordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2022 geändert worden. Die Änderung bezieht sich auf die Regelung in § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO. Die Änderung hat folgenden Hintergrund:

Nach der alten Rechtslage war unklar, ob auch die Gebäudeaußenwand selbst den Regelgrenzabstand unterschreiten darf. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg war dies möglich, da der Wortlaut des alten Gesetzestextes nicht zum Ausdruck brachte, dass nur vor die Außenwand tretende Gebäudeteile den Grenzabstand unterschreiten dürften. In einer aktuellen Entscheidung vom 18. August 2022 (1 ME 57/22) hat das OVG Lüneburg diese Rechtsprechung bestätigt.

Mit der mit Wirkung zum 1. Januar 2022 vorgenommenen Gesetzesänderung hat sich die gesetzliche Ausgangslage geändert. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO nunmehr klargestellt, dass nur solche Gebäudeteile, die vor die Außenwand treten, wie Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Terrassenüberdachungen und Balkone, sowie Dachgauben den Regelgrenzabstand unterschreiten dürfen, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Weiter schränkt das Gesetz ein, dass der Regelgrenzabstand um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um 1/3 unterschritten werden darf.

In der vorgenannten Entscheidung hat das OVG Lüneburg klargestellt, dass für Altfälle weiterhin die für Bauherren günstigere Rechtsprechung, nach der beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die Außenwand den Regelgrenzabstand unterschreiten darf, gilt. Fälle die nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Bauordnung zu beurteilen sind, müssen abstandsrechtlich nach der in Kraft getretenen Neuregelung beurteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.


Ihr Ansprechpartner:

Franziska Rode

(Rechtsanwältin)

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