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Lärmemissionskontingente sind ein beliebtes Mittel, um Lärmkonflikte zu bewältigen. Diese Form der Gebietsgliederung ist allerdings sehr fehleranfällig. Das BVerwG hat mit seinem Urteil vom 29. Juni 2021 (4 CN 8/19) einige Klarstellungen vorgenommen.

Die Problemlage:

Aktuell bereitet der Planungspraxis bei einer internen Gebietsgliederung mit Lärmkontingenten insbesondere die folgende Vorgabe der Rechtsprechung Schwierigkeiten: Bei der internen Gliederung eines Gewerbegebiets durch Lärmemissionskontingente muss sichergestellt sein, dass es im Bebauungsplangebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkungen bzw. mit lediglich solchen Beschränkungen gibt, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen.

Die Kernaussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Das BVerwG hat in dem genannten Urteil zunächst klargestellt, dass – anders als vom OVG angenommen – nicht in einer Art „worst-case“-Betrachtungsweise geprüft werden müsse, ob tatsächlich „jeder“ nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb noch Aufnahme in dem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliederten Baugebiet findet.

Das BVerwG hat im Urteil vom 29. Juni 2021 weiter klargestellt, dass die für die Nacht anzusetzenden Lärmemissionskontingente nicht denjenigen für den Tag entsprechen müssen.

Die dritte Kernaussage des BVerwG im Urteil vom 29. Juni 2021 bezieht sich auf die Bedeutung der Richtungssektoren, die eine höhere Schallabstrahlung in bestimmte Richtungsabschnitte ermöglichen. Nach Ansicht des BVerwG können Richtungssektoren bei der Beachtung der Voraussetzungen für eine interne Gebietsgliederung durch Lärmkontingente beachtlich sein. Einige Oberverwaltungsgerichte hatten dies in der Vergangenheit anders beurteilt.

Es war bisher umstritten, ob § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genügt wird, wenn Lärmkontingente gebildet werden, die jedenfalls alle Nutzungen ermöglichen, die in einem bestimmten Gebiet unter Berücksichtigung wirksamer Nutzungsausschlüsse nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig sind. Das BVerwG bejahte diese Frage mit dem Hinweis darauf, dass keine Lärmkontingente für Arten von Nutzungen vorgehalten werden müssten, die nach § 1 Abs. 5 BauNVO in dem festgesetzten Gewerbegebiet ohnehin nicht zulässig sind.

Durch die Entscheidung des BVerwG vom 29. Juni 2021 sind die Maßstäbe der im Einzelfall durchzuführenden Würdigung nunmehr klarer als zuvor. Konkrete inhaltliche Vorgaben lassen sich der Rechtsprechung jedoch nicht entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.


Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke

(Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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