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Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 9. September 2014 (1 KN 215/12) den Bebauungsplan Nr. 149 „Nordhafen neu“ der Stadt Wilhelmshaven für unwirksam erklärt. Mit diesem Plan sollte die Ansiedlung von Offshore-Betrieben im Nordhafenareal ermöglicht werden.

Zur Unwirksamkeit der Planung führte ein Bekanntmachungsfehler. Der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachung, welche in der Wilhelmshavener Zeitung vom 29. September 2012 erfolgt ist, hätte eine wirksame Ausfertigung vorausgehen müssen. Dies erfordert gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG, dass der Hauptverwaltungsbeamte die Satzung unterzeichnet. Außerdem hätte auf der Satzung das Ausfertigungsdatum vermerkt werden müssen. Ein solches Ausfertigungsdatum fehlte jedoch, infolgedessen war die Bekanntmachung vom 29. September 2012 fehlerhaft und die Ausfertigung unwirksam.

Im Normenkontrollurteil legt das OVG Lüneburg weiterhin dar, dass die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln rechtsfehlerfrei gelungen war. Mit einem immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel wird die je Quadratmeter einer flächenförmigen Schallquelle zulässige Schallemission festgelegt.

Das Gericht referiert in diesem Zusammenhang seine diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere zu den Bestimmtheitsanforderungen, die bei der Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln zu beachten sind. Es heißt im Urteil insoweit wörtlich:

„Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel muss hinreichend bestimmt sein, um die vorstehenden Berechnungen zu ermöglichen. Das setzt voraus, dass - erstens - die Fläche genau bestimmt wird, auf die sich das jeweilige Emissionskontingent bezieht, - zweitens - die Berechnungsmethode zur Schallausbreitung eindeutig bezeichnet wird und - drittens - die maßgeblichen Immissionsorte angegeben werden. Nur dann ist gewährleistet, dass Lärmgutachten im Genehmigungsverfahren die gleiche Methodik verwenden wie das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Gutachten und die Ergebnisse vergleichbar sind. Die erforderlichen Grundlagen müssen sich deshalb entweder aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Plans oder aber aus seiner Begründung ergeben“.

Gemessen an diesen Vorgaben war der Plan nicht zu beanstanden. Wie das OVG Lüneburg ausführt, bestimmt der Bebauungsplan die maßgeblichen Flächen mit hinreichender Klarheit, bezeichnet die Berechnungsmethode und lässt die relevanten Immissionsorte erkennen.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnete schließlich die Abwägungsentscheidung des Stadtrats. Hierzu heißt es in der Entscheidung wörtlich:

„Da durch den Zuschnitt der Emissionsbereiche die Ausnutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Grundstücke bestimmt werden, muss die planende Gemeinde stets drei Gesichtspunkte beachten: Erstens muss sie auf das berechtigte Interessen der bereits vorhandenen Betriebe an einem Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen Rücksicht nehmen. Eingriffe sind rechtfertigungsbedürftig. Zweitens muss sie den Zuschnitt der jeweiligen Sondergebietsflächen und die Verteilung der Kontingente unter dem Blickpunkt der Verteilungsgerechtigkeit vornehmen. (…) Die Entscheidung, welches Grundstück mit welchem Kontingent bedacht wird, kann und darf drittens nicht allein der Lärmgutachter treffen, sondern sie obliegt dem Rat selbst. Diesem muss auf Grund der schalltechnischen Begutachtung jedenfalls im Ansatz die Beurteilung ermöglicht werden, welche Planungsalternativen ihm lärmtechnisch offen stehen und welche Folgen es hat, wenn man zu Gunsten oder zu Lasten Planungsbetroffener die Planungsvorgaben und -parameter variiert.“

Bei der Verteilung der Schallkontingente wurde diesen Anforderungen entsprochen. Auch im Übrigen weist der Plan keine Rechtsfehler auf.

Die Stadt Wilhelmshaven kann den Bekanntmachungsfehler in einem ergänzenden Verfahren beheben. Dies kann auch mit Rückwirkung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen. Eines neuerlichen Satzungsbeschlusses oder einer Abänderung bedarf es dazu nicht. Nach der Heilung des formellen Fehlers wird der Plan wirksam werden und Bestandskraft erlangen können.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

 

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