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Der Deutsche Bundesrat hat am 19. September 2014 den „Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ beschlossen (BR-Drs. 419/14). Dieser Gesetzentwurf sieht einige bedeutsame Änderungen des Baugesetzbuches vor. Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:

 

Geplante Änderung des § 31 BauGB:

Von bauplanerischen Festsetzungen in Bebauungsplänen soll zugunsten von Flüchtlingen und Asylbewerbern erleichtert befreit werden können. Der § 2 Absatz 1 des Gesetzentwurfes hat dementsprechend folgenden Wortlaut:

Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Baugesetzbuchs liegen auch bei der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie bei der Nutzungsänderung bestehender baulicher Anlagen in Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern vor.

 

Geplante Änderung des § 34 BauGB:

Auch im sog. „unbeplanten Innenbereich“, in dem sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB beurteilt, ist eine Änderung im Absatz 3a dieser Vorschrift vorgeschlagen worden. Dieser regelt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Entwurf heißt es in diesem Zusammenhang:

§ 34 Absatz 3a Satz 1 des Baugesetzbuchs ist entsprechend auf die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude in Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern dienen, und auf deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung anzuwenden.

 

Geplante Änderung des § 35 BauGB:

Weiterhin sollen Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern dienen, auch im sog. „Außenbereich“ im Sinne des § 35 BauGB beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig sein. Insoweit steht im Entwurf:

Für Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerberinnen und Asylbewerbern dienen, gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem bebauten Ortsteil innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

Grundsätzlich ist der Außenbereich von Bebauung freizuhalten. Nur ganz bestimmte Anlagen sollen ausnahmsweise im Außenbereich errichtet werden können. Mit der vorerwähnten Gesetzesänderung soll die Möglichkeit eröffnet werden, die genannten Anlagen im Außenbereich zu errichten, wenn „das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem bebauten Ortsteil innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.“ Hiermit dürften insbesondere die Fälle der sog. „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich erfasst sein, also Außenbereichsflächen, die von Innenbereichsflächen umgeben sind.

 

Geplante Änderung der Baunutzungsverordnung:

Schließlich sieht der Gesetzentwurf eine Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor. In diesem Kontext heißt es in dem Gesetzentwurf wörtlich:

§ 8 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (…) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Das gilt auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Landesgesetzes nach Artikel 2 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die ausnahmsweise Zulässigkeit solcher Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

Flüchtlinge und Asylbewerber in Gewerbegebieten unterzubringen, mag vertretbar sein. Der Satz 2 des Entwurfs sieht jedoch vor, dass dies auch rückwirkend bei Bebauungsplänen gelten soll, die bereits in Kraft getreten sind. Ob dies zulässig ist, muss bezweifelt werden, denn den bereits in Kraft getretenen Bebauungsplänen lag im Rahmen der Abwägung die zu jenem Zeitpunkt geltende BauNVO zugrunde. Durch einen solchen rückwirkenden Eingriff würde dem Plangeber die Möglichkeit genommen, die ausnahmsweise Zulässigkeit solcher Anlagen auszuschließen, was nicht zulässig sein dürfte.

 

Hinzuweisen ist auf eine weitere Besonderheit:

Der Gesetzentwurf sieht eine Länderöffnungsklausel vor, welche die Länder ermächtigen soll, durch ein Landesgesetz die geplanten Vorschriften für anwendbar zu erklären. Der Artikel 2 des Gesetzesentwurfs („Sonderregelung der Länder“) lautet demgemäß:

Die besonderen Vorschriften des Artikels 1 gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereichs ergänzend zu den Vorschriften des Baugesetzbuchs, soweit dies durch Landesgesetz bestimmt wird. Ein solches Landesgesetz muss bestimmen, dass die Maßgaben nach Artikel 1 § 2 Absatz 4 frühestens drei Monate nach Verkündung gelten. Länder, die dem § 246 Absatz 5 des Baugesetzbuchs unterfallen, dürfen von der Regelung des Satzes 2 abweichen. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Artikel 1 § 2 Absatz 4 kann vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes eingeleitet werden.

Erst kürzlich ist eine andere Länderöffnungsklausel (in § 249 Abs. 2 BauGB mit Wirkung zum 1. August 2014) in Kraft getreten, welche den Ländern die Befugnis einräumt, die im BauGB festgelegte Privilegierung der Windenergie durch Landesgesetz einzuschränken und von der Einhaltung von Mindestabständen zu bestimmten zulässigen baulichen Nutzungen abhängig zu machen. Hierüber hatten wir in einem umweltrechtlichen Kurzbeitrag berichtet. Es bleibt abzuwarten, ob diese neue Gesetzestechnik künftig häufiger zum Einsatz kommt. Zu einer Vereinfachung der Rechtsanwendung werden solche zusätzlichen Gesetze sicherlich nicht beitragen. Möglicherweise wird sich hieran auch eine neue Diskussion um die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz entzünden.

 

Der aktuelle Verfahrensstand stellt sich wie folgt dar:

Zu dem Gesetzentwurf hat die Bundesregierung zwischenzeitlich bereits eine positive Stellungnahme abgegeben (BT-Drs. 18/2752). In einigen Punkten sieht die Stellungnahme der Bundesregierung Änderungen vor. Insbesondere hält sie es für geboten, die neuen Regelungen in das BauGB zu integrieren, da nach ihrer – wohl zutreffenden – Ansicht ein parallel zum Baugesetzbuch bestehendes Maßnahmengesetz die Planungs- und Genehmigungspraxis  eher erschweren und zu Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geltender bauplanungsrechtlicher Regelungen führen würde. Auch bei der Genehmigungsfähigkeit von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten sieht die Regierung Änderungsbedarf und hat eine erweiterte Befreiungsmöglichkeit vorgeschlagen. Es soll danach der § 246 BauGB einen neuen Absatz 8 erhalten, der wie folgt lauten soll:

Bis zum [...] kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Der Vorschlag der Bundesregierung ist gegenüber dem Entwurf des Bundesrates mit Blick auf die oben bereits angesprochenen Bedenken vorzugswürdig. Es stellt einen geringeren Eingriff dar, wenn nicht pauschal in Abwägungsentscheidungen bestehender Bebauungspläne eingegriffen, sondern auf der Zulassungsebene ein Befreiungstatbestand geschaffen wird, der eine sachgerechte Einzelfallprüfung ermöglicht.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge dürfte davon auszugehen sein, dass ein entsprechendes Gesetz zeitnah in Kraft treten wird.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

 

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