Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Lüneburg findet diese Beschränkung nicht auf alle Balkonanlagen Anwendung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2014, 1 ME 220/13, juris). Das Gericht hält die „Drittel-Regelung“ in § 5 Abs. 3 Nummer 2 NBauO namentlich nicht auf Balkone für anwendbar, die in Gebieten, bei denen eine geschlossene Bauweise zwingend einzuhalten ist, auf der Vorderseite oder auf der Rückseite eines Gebäudes angebracht werden. Bei Baugebieten mit geschlossener Bauweise sind Balkone auf der Vorderseite oder auf der Rückseite eines Gebäudes mithin auch zulässig, wenn sie mehr als ein Drittel der Breite der hinter ihnen liegenden Außenwand in Anspruch nehmen.
Eine ausführliche Darstellung und Besprechung dieser Entscheidung können Sie in dem Aufsatz „Aktuelles zum Nachbarschutz gegen Balkonanlagen – Anmerkung zu dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 22. Januar 2014 (1 ME 220/13) –“ in Heft 8/2014 der Niedersächsischen Verwaltungsblätter nachlesen.
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