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    KONKURRENZSCHUTZ
    Auswahlverfahren und Beurteilungswesen

 
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen weiterentwickelt (Urteil vom 17.09.2015, 2 C 27/14). Dieser Rechtsprechung kommt eine sehr große praktische Bedeutung sowohl für Beurteilungsverfahren als auch für Konkurrentenstreitverfahren zu.
 
Die Kernaussagen der neuen Rechtsprechung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst klargestellt, dass die weit verbreiteten Ankreuzverfahren in dienstlichen Beurteilungen bei den Einzelbewertungen grundsätzlich zulässig sind. Eine individuelle textliche Begründung für die Einzelbewertungen muss nicht gegeben werden, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind.
 
Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Dieses Begründungserfordernis folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.
 
Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf allerdings das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet worden ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn sich die Gesamtnote geradezu aufdrängt – was in der Praxis in der Regel nicht der Fall ist – kann von einer Begründung für das Gesamturteil abgesehen werden. Dienstliche Beurteilungen, die mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang stehen, werden in der Regel rechtswidrig sein.
 
Diese neue Rechtsprechung wird deshalb eine weitreichende praktische Bedeutung erlangen, weil eine Vielzahl von Bundes- und Landesbehörden bisher davon abgesehen haben, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung textlich zu begründen. In manchen Beurteilungsrichtlinien ist der dargestellte Fehler geradezu angelegt, da die Formulare zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten neben einer ankreuzbaren Notenskala zur Darstellung des Gesamtergebnisses kein Textfeld für ausführlichere Begründungen vorsehen.
 
Eine Reihe von Stellenbesetzungsverfahren werden sich mit Blick auf diese neue Rechtsprechung ebenfalls als rechtswidrig erweisen. Der Vergleich von Beamtinnen und Beamten im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat in erster Linie anhand der dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Aus diesem Grund sind in einem Konkurrentenstreitverfahren die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Erweisen sich die im Auswahlverfahren zugrunde gelegten Beurteilungen mit Blick auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als fehlerhaft und sind die Aussichten der unterlegenen Bewerberin bzw. des unterlegenen Bewerbers, bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen, wird ein Konkurrentenstreitverfahren in Betracht zu ziehen sein.
 
Von zwei Oberverwaltungsgerichten ist diese neue Rechtsprechung bereits übernommen worden. Sowohl der 5. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. Februar 2016 - 5 Bs 212/15) als auch der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 28. April 2016 - 1 B 356/16) haben sich die obige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Eigen gemacht. In beiden Verfahren wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig eine Beförderung untersagt. Weitere Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte werden sich dieser Rechtsprechung sicherlich sehr bald anschließen.
 
Festzuhalten bleibt, dass alle unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens ein Konkurrentenstreitverfahren in Betracht ziehen sollten, wenn ihre dienstliche Beurteilung der hier erörterten Rechtsprechung nicht gerecht wird und ihre Erfolgsaussichten im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens zumindest als offen zu bezeichnen sind.
 
Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen soll und kann. Die Erfolgsaussichten eines Konkurrentenstreitverfahrens müssen vielmehr stets im Einzelfall geprüft werden.
 
Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf Konkurrentenstreitigkeiten spezialisierte Kanzlei gerne zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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