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    KONKURRENZSCHUTZ
    Auswahlverfahren und Beurteilungswesen

 

Grundsätzlich ist der Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Sind die vorliegenden Beurteilungen nicht vergleichbar, ist die Auswahlbehörde gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander vergleichbar zu machen. Nur in Ausnahmefällen kann der Stellenwert der dienstlichen Beurteilungen eingegrenzt und der Fokus verstärkt auf Auswahlgespräche gelegt werden. In seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2014 (5 ME 177/14) billigte das OVG Lüneburg die Annahme der Auswahlkommission, dass ein Sonderfall in diesem Sinne vorliegt.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Ist eine Auswahlbehörde mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, muss sie im Vorfeld ihrer Entscheidung Verhältnisse herstellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Die entsprechenden Maßnahmen können dahin gehen, dass die Auswahlbehörde die Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen oder ergänzender Stellungnahmen veranlasst (OVG Lüneburg a.a.O.).

In der Regel lässt sich eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Beurteilungen herstellen. Einer Vergleichbarkeit steht es insbesondere nicht entgegen, wenn die jeweiligen Beurteilungen verschiedene Besoldungsgruppen umfassen und/oder sich auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume erstrecken. Eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen ist in der Regel auch gegeben, wenn einige Bewerber keine Beurteilungen, sondern qualifizierte Arbeitszeugnisse erhalten haben. Schließlich wird eine Vergleichbarkeit von Beurteilungen für gewöhnlich auch nicht daran scheitern, dass die einzelnen Beurteilungen auf der Grundlage von unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen erstellt wurden.

In der genannten Entscheidung billigte das OVG Lüneburg die Annahme eines Sonderfalls, der es rechtfertigte, die Auswahlentscheidung vorrangig auf der Grundlage eines strukturierten Auswahlgespräches zu treffen. In jenem Verfahren kam zum Tragen, dass mehrere der vorgenannten Komponenten vorlagen, die erst in der Zusammenschau der Herstellung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen entgegenstanden. Hinzu kam in dem Verfahren die Besonderheit, dass sich der ausgeschriebene Dienstposten von vergleichbaren Dienstposten abhob.

Bei der Annahme, dass Beurteilungen nicht vergleichbar seien und deshalb im Rahmen einer Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese vorrangig auf die Ergebnisse eines Auswahlgespräches abgestellt werden könne, wird auch weiterhin äußerste Zurückhaltung zu üben sein. Nur in wenigen Fällen werden die konkreten Umstände des Einzelfalles – wie in dem hier erörterten Verfahren – eine entsprechende Annahme tatsächlich rechtfertigen können.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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