Logo Anwaltskanzlei Fricke Collegen Hannover

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Taetigkeitsgebiete-Verwaltungsrecht-Immissionsschutzrechtverfahren

Immissionsschutzrechtliche Verfahren
Immissionsschutzrecht ist eine unserer Kernkompetenzen.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Taetigkeitsgebiete-Verwaltungsrecht-Verkehrslaerm

Verkehrslärm
Verkehrslärm stellt ein Gesundheitsrisiko dar.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Taetigkeitsgebiete-Verwaltungsrecht-Immissionsschutzgesetz

Bundes-Immissionsschutzgesetz
Immissionsschutzrecht ist unsere Kernkompetenz.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Taetigkeitsgebiete-Verwaltungsrecht-Laermschutz

Professionelle Beratung in Lärmschutzfragen
Gewerbelärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Sportlärm, Freizeitlärm, Kinderlärm.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Taetigkeitsgebiete-Verwaltungsrecht-Zulassungsverfahren

Zulassungsverfahren nach dem BImSchG
Professionelle Beratung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Taetigkeitsgebiete-Verwaltungsrecht-Spezialierung

Kompetenz durch Spezialisierung
Beratung vom Fachanwalt im Immissionsschutzrecht.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Taetigkeitsgebiete-Verwaltungsrecht-Windenergie

WINDENERGIE
Ihre Ratgeber für Windenergienutzung.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Taetigkeitsgebiete-Verwaltungsrecht-Recht-Immissionsschutz

IMMISSIONSSCHUTZRECHT
Ihre Ratgeber im Immissionsschutzrecht.

1 2 3 4 5 6 7 8

 

In seiner Entscheidung vom 09.06.2015 befasste sich der 1. Senat des OVG Lüneburg (Az. 1 LC 25/14) mit dem Neubau eines Maststalles. Der Maststall war in einem Dorfgebiet geplant, in dem es bereits zuvor zu einer erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) kam. Im Zuge der Errichtung des neuen Maststalles sollte es zwar insgesamt zu einer Verminderung der Immissionsbelastung kommen. Gleichwohl war weiterhin von einer Überschreitung der Richtwerte auszugehen.

Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die prognostizierte Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Gerüche auch dann unzulässig sei, wenn sich bei dem Vergleich der Gesamtbelastungen vor und nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Verringerung der Immissionsbelastung ergebe. Die Überschreitung der Richtwerte stehe in jedem Falle der Erteilung der erforderlichen Genehmigung entgegen.

Im Rahmen der Entscheidung verweist der Senat auf seine frühere Rechtsprechung im Beschluss vom 08.11.2012 (Az. 1 ME 128/12). Insbesondere könne eine Verringerung der Immissionsbelastung – z. B. durch immissionsmindernde Maßnahmen – auch nicht unter Verweis auf das Irrelevanzkriterium gemäß Nr. 3.3 der GIRL dazu führen, dass eine bauliche Anlage genehmigt werde, die gleichwohl zu einer Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte beitrage.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass den betroffenen Wohnnutzungen eine höhere Immissionsbelastung auch nicht mit Blick auf die zuvor bestehende Vorbelastung zugemutet werden könne. Es stellte insbesondere klar, dass die Pflicht der landwirtschaftlichen Betriebe und ihrer jeweils zugeordneten Wohnnutzungen (auch nach der Aufgabe der Landwirtschaft), bei einer fortbestehenden landwirtschaftlichen Prägung des Gebiets Geruchsbelästigungen in einem Maße hinzunehmen, das über die Richtwerte der GIRL hinausgeht, nur im Außenbereich gelte. Für Dorfgebiete im Sinne des § 5 BauNVO finde dieser Grundsatz jedoch keine Anwendung. Hier beträgt der Regelorientierungswert der GIRL 15 % der Jahresstunden. Nur in begründeten Einzelfällen ist ein Wert von 20 % der Jahresstunden in Dorfgebieten zulässig. Das OVG Lüneburg bestätigte mithin auch seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26.11.2014 (Az. 1 LB 164/13).

Die Entscheidung des OVG Lüneburg ist zu begrüßen, da sie abermals unterstreicht, dass auch die Bewohner dörflich geprägter Gebiete den Geruchsimmissionen umliegender landwirtschaftlicher Betriebe nicht schutzlos ausgeliefert sind. Da die bloße Verbesserung der Immissionssituation nicht ausreichen kann, um Richtwertüberschreitungen durch ein neues Vorhaben zu legitimieren, wird langfristig auch auf die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte hingewirkt. Zwar bedeutet dies, dass die Entwicklungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe in Dorfgebieten, in denen die Immissionsrichtwerte bereits erreicht bzw. überschritten sind, nachhaltig beschnitten werden. Die konsequente Anwendung der Immissionsrichtwerte für Gerüche trägt jedoch dazu bei, dass diese Betriebe zur weiteren Entwicklung in den Außenbereich verlagert werden müssen. Bis die Immissionskonflikte zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnnutzungen durch geeignete technische Immissionsminderungsmaßnahmen vermieden werden können, ist weiterhin die räumliche Trennung zwischen dem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb und dem schutzwürdigen Wohnbereich das gebotene Mittel, um schädliche Umwelteinwirkungen und andere nachbarunverträgliche Zustände auszuschließen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütte (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

 

Back to top