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Tierhaltungsanlagen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Haltung von Schweinen, Geflügel oder Rindern werden ganz überwiegend im Außenbereich errichtet. Dies geschieht insbesondere mit Blick auf die Geruchsimmissionen, die durch die Stallbetriebe verursacht werden. Da die Tierhaltung für den Außenbereich typisch ist, sind hier regelmäßig höhere Geruchsimmissionen zu erwarten. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Geruchsimmissionen grenzenlos verursacht werden dürfen. Anwohner des Außenbereichs sind den Tiergerüchen nicht schutzlos ausgeliefert. Im Umkehrschluss sollten Landwirte die baulichen Veränderungen in ihrer Umgebung im Auge behalten, um sich die zukünftige Entwicklung ihres Betriebes offen zu halten.

Insbesondere die Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalens und Niedersachsens haben sich in ihrer Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Geruchsimmissionen, die im Außenbereich von Tierhaltungsanlagen ausgehen, geäußert. Einige Grundsätze dieser Rechtsprechung werden nachfolgend zusammengefasst:

 

Maßgeblich für die Beurteilung der Geruchsimmissionen ist die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Die Geruchsimmissionen werden nach diesem Regelwerk in Form von Jahresgeruchsstunden erfasst. Im Außenbereich ist eine Geruchsstundenhäufigkeit in Höhe von bis zu 15 % der Jahresstunden grundsätzlich zulässig. Zwar nennt die GIRL den Außenbereich nicht ausdrücklich als geschützten Bereich, die Rechtsprechung legt insoweit jedoch den Orientierungswert für Dorfgebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung zugrunde (OVG Münster, Urt. v. 01.06.2015, 8 A 1760/13).

 

In Einzelfällen darf ausnahmsweise eine Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 25 % der Jahresstunden zugelassen werden (OVG Münster, Urt. v. 01.06.2015, 8 A 1577/14). Die Umstände, die eine Überschreitung des Orientierungswertes im Einzelfall rechtfertigt, sind von der Genehmigungsbehörde vorab zu prüfen und zu dokumentieren. Eine Nachholung dieser Prüfung durch die Verwaltungsgerichte in einem ggfs. nachfolgenden Klageverfahren ist grundsätzlich nicht vorgesehen (OVG Münster, Beschl. v. 03.08.2012, 8 B 290/12).

 

Liegen außergewöhnliche Einzelfallumstände vor, dürfen die Geruchsimmissionen in – sehr seltenen – Ausnahmen auch die „olfaktorische Schallgrenze“ überschreiten, so dass über 25 % der Jahresstunden mit Geruch belastet sein dürfen. Dies kann z.B. mit Blick auf eine (nachwirkende) Schicksalsgemeinschaft der Landwirte gelten. So muss ein Anwohner im Außenbereich höhere Geruchsimmissionen hinnehmen, wenn er gegenwärtig oder zu einem früheren Zeitpunkt durch einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu den Immissionen beiträgt oder beigetragen hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.11.2015, 1 LB 164/13; OVG Münster, Urt. v. 01.06.2015, 8 A 1760/13). Die Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % der Jahresstunden kann hingegen nicht erteilt werden, wenn der Betreiber die technischen Möglichkeiten zur Verminderung der Geruchsimmissionen nicht voll ausschöpft. Dies kann auch bedeuten, dass ein alternativer Standort für das Vorhaben gesucht werden muss (OVG Münster, Beschl. v. 18.05.2016, 2 B 1443/15).

 

Die Beurteilung der Geruchssituation vor und nach der Errichtung einer neuen Tierhaltungsanlage erfolgt auf der Grundlage eines Fachgutachtens. Die Prognose zur Nachbarverträglichkeit der zu erwartenden Geruchsimmissionen muss dabei „auf der sicheren Seite“ liegen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.11.2015, 1 LB 164/13; OVG Münster, Urt. v. 01.06.2015, 8 A 1577/14). Diese Voraussetzungen werden nicht erfüllt, wenn der Gutachter keine konkreten, prüffähigen Berechnungen für seine Prognose vorlegt oder wenn durch das Gutachten neue klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen werden (OVG Münster, Beschl. v. 18.05.2016, 2 B 1443/15).

 

Die Errichtung von Tierhaltungsanlagen und die (fehlende) Nachbarverträglichkeit der verursachten Geruchsimmissionen beschäftigen regelmäßig Verwaltungsjuristen und -gerichte. Steht die Verwirklichung eines Vorhabens unmittelbar bevor, kann der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz geboten sein. Dieser Artikel ist nicht geeignet, die sodann erforderliche Überprüfung des Einzelfalls zu ersetzen. In Zweifelsfällen bedarf es einer sorgfältigen Kontrolle der Rechtslage durch einen entsprechend versierten Juristen.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütte (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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