Am 1. April 2024 ist die Reform des Disziplinarrechts des Bundes in Kraft getreten. Damit können Verfassungsfeinde leichter aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden. Nunmehr werden alle Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Entfernung aus dem Dienst, durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen. Das soll den Behörden vor allem langjährige Disziplinarklagen vor Gericht ersparen. Dabei bleibt der Rechtschutz für Betroffene gewährleistet.
Um eine deutliche Beschleunigung zu erreichen, werden nun Entfernungen und anderen statusrelevante Disziplinarmaßnahmen (Zurückstufung, Aberkennung des Ruhegehaltes) durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Der Ausspruch auch der schwersten Disziplinarmaßnahmen durch eine behördliche Entscheidung ist nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 (Beschluss vom 14. Januar 2020, Az.: 2 BvR 2055/16) verfassungskonform.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurden außerdem die Anforderung zur Verfassungstreue für Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand verschärft. Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich künftig während des einstweiligen Ruhestandes der durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
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Rechtsanwältin Franziska Rode (Fachanwältin für Verwaltungsrecht)