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Das Disziplinarverfahren enthält eine Reihe rechtsstaatlicher Sicherungen, zu denen insbesondere auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zählt. Dieses muss effektiv ausgeübt werden können. In seinem Urteil vom 28. Januar 2014 – 20 LD 10/13 – (Leitsatz veröffentlicht in DÖV 2014, 495) hat das OVG Lüneburg dies mit Blick auf die gemäß § 21 Abs. 4 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) durchzuführende Schlussanhörung der Beamtin oder des Beamten nochmals hervorgehoben. Hiernach müssen der Beamtin/dem Beamten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sein. Die Beamtin oder der Beamte muss also darüber informiert sein, welche Vorwürfe gegen sie bzw. ihn weshalb als erwiesen angesehen werden.

Das Gericht sah sich zu dieser Klarstellung deshalb veranlasst, weil nach der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Niedersächsischen Disziplinarordnung vor der Schlussanhörung von der Disziplinarbehörde noch ein „wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“ zu fertigen war, dieses Erfordernis aber in den Wortlaut des § 21 Abs. 4 NDiszG keinen Eingang gefunden hat. Ungeachtet dessen ist mit der Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts zum 1. Januar 2006 nach den Feststellungen des OVG insoweit eine Änderung der Rechtslage der Sache nach nicht eingetreten. Das Gericht verweist hierzu auf die Gesetzesbegründung der entsprechenden Norm des Bundesdisziplinargesetzes, in der es heißt: „„Die Durchführung dieser Anhörung [der Schlussanhörung] bedingt eine Mitteilung des Ergebnisses der Ermittlungen, was nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts selbstverständlich ist und deshalb im Gesetz nicht eigens Erwähnung finden muss“ (BT-Drs. 467/00, S. 107). Eine ganz ähnliche Formulierung findet sich auch in der Gesetzesbegründung zum NDiszG selbst (LT-Drs. 15/1130, S. 61 f.).

Das Gericht schließt dabei in Einklang mit der einschlägigen Kommentarliteratur nicht aus, dass die Bekanntgabe der entscheidungserheblichen Tatsachen bzw. des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen im Einzelfall auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgen kann, etwa wenn die Disziplinarakte bei Durchführung der Akteneinsicht ein abschließendes Ergebnis der Ermittlungen, z.B. in Gestalt eines entsprechenden Vermerks, bereits enthält. In jedem Falle muss die Beamtin/der Beamte aus den überlassenen Unterlagen aber ersehen können, welche Vorwürfe die Disziplinarbehörde aus welchem Grund als erwiesen ansieht.

Ein entsprechender Verfahrensmangel kann allerdings nach den weiteren Ausführungen des Gerichts durch Nachholung der Anhörung auf entsprechender Kenntnisgrundlage der Beamtin oder des Beamten geheilt werden. Aus einem Verweis des NDiszG in das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ergibt sich, dass eine Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Wird der Beamtin oder dem Beamten also im Rahmen eines Disziplinarklageverfahrens effektives rechtliches Gehör gewährt, so kann aus dem früheren Verfahrensverstoß ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne von § 50 NDiszG nicht hergeleitet werden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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