Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, steht ihr oder ihm (und den Hinterbliebenen) Unfallfürsorgeleistungen zu. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) in den §§ 33 ff. NBeamtVG. Nachfolgend wird ein Überblick über die wesentlichen Vorschriften gegeben.
Die Unfallfürsorge umfasst Einsatzversorgung im Sinne des § 35 NBeamtVG (Einsatzunfall); Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36 NBeamtVG); Erstattungen von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt (§ 37 NBeamtVG); Erstattung von Pflegeaufwendungen und Verdienstausfall der Pflegeperson (§ 38 NBeamtVG); Unfallausgleich (§ 39 NBeamtVG); Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 42 NBeamtVG); Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47 NBeamtVG); Einmalige Unfallentschädigung (§ 48 NBeamtVG) und Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49 NBeamtVG).
Was genau als Dienstunfall angesehen wird, wird in § 34 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG legaldefiniert. Ein Dienstunfall ist laut Gesetz ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Erleidet die Beamtin oder der Beamte einen Dienstunfall muss dem Vorgesetzten dieser Dienstunfall innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls gemeldet werden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht 10 Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit der Folgen des Unfalls nicht habe gerechnet werden könne oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Unfallfürsorge wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin oder des Beamten innerhalb der genannten Fristen gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist.
Zum Unfallausgleich für niedersächsische Beamte
Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Unfallsausgleichs sind in § 39 NBeamtVG geregelt. Zunächst muss ein Dienstunfall im Sinne des § 34 NBeamtVG vorliegen, der Dienstunfall muss darüber hinaus ursächlich dafür sein, dass die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen mindestens 25 % gemindert ist. Die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit muss länger als 6 Monate andauern und „wesentlich“ sein. Die Höhe des Unfallsausgleich orientiert sich an der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen und ergibt sich seit dem 1. Januar 2024 aus § 5 Abs. 1 SGB XIV (Anmerkung: Zu dieser Neuregelung finden Sie in unserer Rubrik Aktuelles zum Beamtenrecht den Beitrag: Neuregelung des Unfallausgleichs).
Zum Unfallruhegehalt für niedersächsische Beamte
Die Voraussetzungen für ein Unfallruhegehalt ist in den §§ 40 f. NBeamtVG geregelt. Die Beamtin oder der Beamte hat Anspruch auf Unfallruhegehalt, wenn sie oder er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wurde. Der Dienstunfall muss für die Dienstunfähigkeit ursächlich sein. Bei einem Unfallruhegehalt wird der nach allgemeinen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz um 20 % erhöht. Er beträgt jedoch mindestens 66,67 %, höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Als Zurechnungszeit (das ist die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres) wird bei Unfallversorgung nur die Hälfte der allgemeinen Zurechnungszeit berücksichtigt.
Zum erhöhten Unfallruhegehalt für niedersächsische Beamte
Voraussetzung für die Gewährung einer „qualifizierten Dienstunfallversorgung“ nach § 41 NBeamtVG ist, dass sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Wird die Beamtin oder der Beamte als Folge dieses Dienstunfalles dienstunfähig mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 % und tritt in den Ruhestand, beträgt der Unfallruhegehaltssatz 80 %. Das erhöhte Unfallruhegehalt wird u. a. auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34 Abs. 4 NBeamtVG einen Dienstunfall mit den zuvor genannten Folgen erleidet.
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