Logo Anwaltskanzlei Fricke Collegen Hannover

Kanzlei-Fricke-Hannover-Aktuelles-Fachgerichtszentrum

VERWALTUNGSRECHT
Wir haben die aktuelle Rechtsprechung im Blick.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Bundesverwaltungsgericht

AKTUELLE RECHTSENTWICKLUNGEN
Aktuelles zum öffentlichen Bau-, Umwelt- und Beamtenrecht.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Verwaltungsgericht-Bund

UMWELTRECHT
Aktuelle Hinweise und Entscheidungen rund um das Umweltrecht.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Beratung

BEAMTENRECHT
Aktuelle Hinweise und Entscheidungen rund um das Beamtenrecht.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Bundesverwaltungsgericht-Genaeude

DISZIPLINARRECHT
Aktuelle Hinweise und Entscheidungen rund um das Disziplinarrecht.

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Fricke-Collegen-Bundesverwaltungsgericht-Leipzig

BAURECHT
Aktuelle Hinweise und Entscheidungen rund um das öffentliche Baurecht.

1 2 3 4 5 6

Das BVerwG hat entschieden, dass die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für Auswahlentscheidungen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG in Rechtsnormen geregelt sein müssen. Bloße Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht aus (Urteil vom 07.07.2021 - 2 C 2.21).

Der Gesetzgeber hat das System Regel- oder Anlassbeurteilung sowie die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vorzugeben. Weitere Einzelheiten, wie der Rhythmus von Regelbeurteilungen, der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der Beurteilungsmaßstab oder Vorgaben für die Vergabe der höchsten und der zweithöchsten Note (Richtwerte), können einer Rechtsverordnung auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage überlassen bleiben. Erforderlich ist also ein Gesetz für die Grundlagen und eine Rechtsverordnung für die Einzelheiten.

Ferner wies das BVerwG insbesondere darauf hin, dass dienstliche Beurteilungen mit einem Gesamtergebnis abschließen müssten. Dabei müsse das Gesamturteil sämtliche vom Dienstherrn bewerteten Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung) umfassen.

Diese Rechtsprechung ist zu begrüßen, um die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von Beamten innerhalb des Bereichs ihres Dienstherrn und damit die Funktionsfähigkeit im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung sicherzustellen. Dienstliche Beurteilungen erhalten ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Bewerber. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werde müssen.

In Niedersachsen stellt § 44 NLVO eine solche Rechtsnorm dar (Nordrhein-Westfalen: § 92 LBG NRW, Mecklenburg-Vorpommern: §§ 43 ff. ALVP-M-V, Thüringen: § 49 ThürLaufbG). In den Ländern, wo eine den Anforderungen des BVerwG entsprechende Rechtsnorm fehlt (insb. Rheinland-Pfalz), können die vorhandenen Richtlinien für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, da ansonsten die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden könnten.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwältin Franziska Rode

Back to top