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Mit Urteil vom 25. Juli 2013 (Aktenzeichen 2 C 12/11) hat das Bundesverwaltungsgericht über die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern entschieden und seine bisherige Spruchpraxis ausdrücklich aufgegeben.

Das Grundgesetz und das Beamtenrecht bestimmen, dass die Ernennung eines (Probe-) Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Hierbei ist auch immer zu berücksichtigen, ob der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist.

Aus dem Grundsatz des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips folgend, ist dabei nicht nur der gegenwärtige gesundheitliche Zustand in die Beurteilung einzubeziehen sondern auch eine Prognose über den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze anzustellen.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers immer dann verneint, wenn der Eintritt der Dienstunfähigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.

Diese Rechtsprechung gibt das Gericht in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2013 ausdrücklich auf.

Vor dem Hintergrund, dass Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern über den jahrzehntelangen Prognosezeitraum und wegen der Komplexität medizinischer Entscheidungen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann als nicht gegeben ansehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze die Dienstunfähigkeit eintritt.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen, die an die Prognose der gesundheitlichen Eignung zu stellen sind erheblich reduziert und damit den Zugang zu einem öffentlichen Amt jedenfalls in gesundheitlicher Hinsicht vereinfacht.

Nicht nur für zukünftige Bewerber ist diese Entscheidung von Bedeutung. Auch Bewerber, die in der Vergangenheit wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt wurden, können unter Umständen in einem erneuten Bewerbungsverfahren von der geänderten Rechtsprechung profitieren.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Bei Bedarf steht Ihnen unsere unter anderem auf das Beamtenrecht spezialisierte verwaltungsrechtliche Abteilung gerne zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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