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Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich mit dem behördlichen Verfahren zur Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung. Grundsätzlich liegt es auch in der behördlichen Befugnis, einmal erteilte dienstliche Beurteilungen einer Beamtin oder eines Beamten wieder aufzuheben. Als Anlass der Aufhebung kommen Rechtsfehler der Beurteilung in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass es für die Aufhebung der Beurteilung einer Eingriffsbefugnis bedarf, denn die einmal erteilte Beurteilung verschafft der Beamtin oder dem Beamten eine gesicherte Rechtsposition. So ist die Beurteilung insbesondere Grundlage der Auswahlentscheidung für eine Beförderung. Das Recht auf den Bestand der Beurteilung wird mithin mittelbar durch die grundrechtsgleichen Rechte der Beamtinnen und Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bewerbungsverfahrensanspruch) geschützt.
 
Als Ermächtigungsgrundlage zur Aufhebung einer Beurteilung zieht das Bundesverwaltungsgericht § 48 VwVfG im Rahmen einer Analogie heran. Dies vor dem Hintergrund, dass die einschlägige Beurteilungsrichtlinie selbst keine Ermächtigung für die Aufhebung der Beurteilung enthielt. Die § 48 VwVfG ist unmittelbar nur auf Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG anwendbar, die dienstliche Beurteilung erfüllt mangels Außenwirkung allerdings nicht die in diesem Zusammenhang erforderlichen Begriffsmerkmale. Letztlich geht das Gericht jedoch von einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen aus und bejaht auch die Planwidrigkeit der Regelungslücke.
 
In dem entschiedenen Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zu dem Ergebnis, dass die Aufhebung der Beurteilung rechtswidrig war, da sie durch eine unzuständige Stelle vorgenommen wurde. Und zwar hatte im konkreten Fall die Personalstelle die Aufhebung verfügt. Das Gericht hat hingegen entschieden, dass die Aufhebung als actus contrarius zur Beurteilung durch den gemäß Beurteilungsrichtlinie zuständigen Beurteiler selbst vorzunehmen gewesen wäre.
 
Durch die gerichtliche Aufhebung der Aufhebung lebt die ursprünglich erteilte Beurteilung folglich wieder auf. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu begrüßen, da sie die Ermächtigung der Stelle zuordnet, die für die - vermeintlich fehlerhafte - Beurteilung zuständig war. Auf diese Weise werden Eingriffe in das Verfahren von außen vermieden. Dies ist insbesondere in Beurteilungsverfahren, die von dem Beurteiler ein besonderes Wissen über die Fähigkeiten und Leistungen des zu Beurteilenden voraussetzen, von erheblicher Bedeutung.
 
Es ergeht abschließend der Hinweis, dass dieser Artikel nicht geeignet ist, eine anwaltliche Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für konkrete Rechtsfragen im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Erteilung oder Aufhebung einer Beurteilung wenden Sie sich bitte an unsere auf das Beamtenrecht spezialisierte Abteilung.
 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütte (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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