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In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend davon ausgegangen, dass Verfahrensfehler bei der Eröffnung und Bekanntmachung einer dienstlichen Beurteilung unbeachtlich sind. Eine andere Auffassung vertritt das OVG Lüneburg, das seine Rechtsprechung mit einem Beschluss vom 22. April 2013 (5 ME 81/13) bekräftigt hat. Nach dieser Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Eröffnung und Bekanntgabe einer Beurteilung zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung und eines hierauf beruhenden Auswahlverfahrens.

Welche Anforderungen und Konsequenzen sich im Einzelnen aus dieser Rechtsprechung ergeben, können Sie in dem Aufsatz „Zur Eröffnung und Bekanntgabe von Beurteilungen – Anmerkung zu dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 22. April 2013 (5 ME 81/13) nachlesen. Zu diesem Aufsatz, der in der vom Luchterhand Verlag herausgegebenen Zeitschrift RiA (Recht im Amt / Zeitschrift für den öffentlichen Dienst), in Heft 6 / 2013 auf den Seiten 241 - 242 erschienen ist, gelangen Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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