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Das OVG Lüneburg hat kürzlich über einen Berufungszulassungsantrag entschieden, der sich gegen ein Urteil richtete, durch den ein Rückforderungsbescheid gegenüber einem Beamten wegen überzahlter Versorgungsbezüge bestätigt worden war. Das OVG Lüneburg ließ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil schließlich zu, da es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet sah.

Zwar ging das OVG Lüneburg davon aus, dass der Rückforderungsanspruch gem. § 52 Abs. 2 S. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB dem Grunde nach berechtigt sei. Entgegen dem Urteil der 1. Instanz hielt es die geltend gemachte Höhe der Forderung jedoch für nicht gerechtfertigt.

 

Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Rückforderungen nach § 52 Abs. 2 BeamtVG verjähren gem. § 195 BGB regelmäßig nach 3 Jahren. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln nach §§ 195 ff. BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81). Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Bezüglich der Verjährung von Rückforderungsansprüchen kommt es auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der Behörde an, der die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, 2 C 15/10).

Eine grob fahrlässige Unkenntnis gem. § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis über die maßgeblichen Umstände deshalb fehlt, da er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm müssen sich die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können, muss das Unterlassen weiterer Ermittlungen nach Lage des Falles geradezu unverständlich erscheinen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.08.2013, 5 LA 291/12).

Im vorliegenden Fall sah das OVG Lüneburg die Voraussetzungen eines groben Fahrlässigkeitsverstoßes als erfüllt an. Konkret ergaben sich die überzahlten Versorgungsbezüge aus einer fehlerhaft unterlassenen Kürzung wegen eines Versorgungsausgleiches nach rechtskräftiger Ehescheidung. Das entsprechende Scheidungsurteil und die amtsrichterliche Mitteilung, dass das maßgebliche Urteil rechtskräftig sei, waren gleichwohl ordnungsgemäß in den Versorgungsakten des Beamten abgeheftet. Nach Auffassung des OVG hätte es den zuständigen Sachbearbeitern bereits hierdurch „ins Auge springen“ müssen, dass sich dieses Urteil auf die Versorgungsbezüge auswirken könnte. Verschärfend kam hinzu, dass durch ein behördliches Schreiben in der Versorgungsakte noch einmal ausdrücklich auf die gebotene Kürzung hingewiesen wurde.

Nach alledem setzte das OVG Lüneburg den Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist deutlich früher an, sodass sich der Rückforderungsbetrag erheblich reduzierte.

 

Reduzierung der Forderung aus Gründen der Billigkeit

Weiterhin gelangte das OVG Lüneburg zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG rechtwidrig sei. Der zuständigen Behörde sei ein Ermessensfehler unterlaufen, indem sie die Summe der Rückforderung aus Gründen der Billigkeit lediglich um 20 % kürzte.

§ 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG eröffnet die Möglichkeit, von der Rückforderung aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abzusehen. Hierdurch wird bezweckt, dass eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung getroffen wird, bei der auch das Alter, die Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Schuldners eine maßgebende Rolle spielen. Die Billigkeitsentscheidung ist demnach Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt auf diese Weise eine sinnvolle Ergänzung des anwendbaren Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.08.2014, 5 LA 85/14). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist insbesondere von Bedeutung, wer für die Überzahlung verantwortlich ist und in welchem Maß ein Verschulden oder ein Mitverschulden hierfür ursächlich war. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung überwiegend in der behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, 2 C 15/10).

Das OVG Lüneburg sah hier die primäre Ursache für die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Behörde. Zwar erkannte das Gericht durchaus an, dass Versorgungsbehörden ihre Aufgaben im Rahmen einer Massenverwaltung erledigten, sodass auch bei der Anwendung größter Sorgfalt nicht alle Fehler gänzlich zu vermeiden seien. Die fehlerhafte Festsetzung der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches nach Ehescheidung war jedoch nicht den äußerlichen Umständen der Massenverwaltung geschuldet, denn das Verfahren, das zu dem Erlass des fehlerhaften Versorgungsbescheides führte, erstreckte sich über mehrere Monate und verschiedene Arbeitsschritte, bei denen die Versorgungakte jeweils herangezogen und ausgewertet werden musste. Aus Sicht des OVG Lüneburg kam verschärfend hinzu, dass die Beklagte den Fehler erst nach sehr langer Zeit, nämlich nach 5 Jahren und 9 Monaten, erkannte. Auch dies begründet eine weitere Reduzierung der Rückforderung unter Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, 2 C 15/10).

Schließlich gelangte der erkennende Senat beim OVG Lüneburg zu dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der Einzelfallumstände eine Kürzung der Rückforderung um 30 % angemessen sei.

 

Zusammenfassung

Der Beschluss des OVG Lüneburg veranschaulicht, dass im Falle der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge eine genaue Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Ursachen und Verantwortlichkeiten, die letztlich zu der Überzahlung geführt haben, angezeigt ist. Dabei ist dem allgemeinen Recht der Verjährung und insbesondere der Kenntnis des Gläubigers von den Umständen, die seinen Anspruch begründen, besonderes Augenmerk zu schenken. Zwar wird die unumgängliche Massenverwaltungstätigkeit der Besoldungs- und Versorgungsbehörden im Rahmen des Sorgfaltsmaßstabs berücksichtigt. Hierauf kann sich die Versorgungsbehörde jedoch nicht zurückziehen, wenn der fehlerhaften Festsetzung der Bezüge ein vergleichsweise detailliertes Prüfungsverfahren zu Grunde liegt.

Konsequenterweise hat das OVG Lüneburg entschieden, dass sich der festgestellte Fahrlässigkeitsverstoß auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung niederschlagen muss. Die entsprechende Sorgfaltswidrigkeit wirkt sich somit doppelt zu Gunsten des betroffenen Beamten aus. Auch bezüglich dieser behördlichen Entscheidung lohnt es sich regelmäßig, die Ermessenserwägungen zu hinterfragen, um ggfs. zusätzliche Anhaltspunkte für eine günstigere Billigkeitsentscheidung vorzutragen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schütte (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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