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Einer Untersuchungsanordnung müssen zunächst tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung muss sich also auf Umstände beziehen, die vermuten lassen, dass der betroffene Beamte dienstunfähig ist.

Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, stellen für sich allein in der Regel keinen hinreichenden Grund für eine Untersuchungsaufforderung dar. Fehlzeiten können hingegen grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen; dies muss aber im Einzelfall schlüssig dargelegt werden.

Die Behörde muss die Umstände, die die Untersuchung erfordern sollen,  in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.

Die Anordnung muss außerdem angeben, welche Untersuchungen in welchem Umfang durchgeführt werden sollen. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss sich der Dienstherr im Vorfeld Klarheit verschaffen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang schließlich darauf, dass privatärztlichen Stellungnahmen eine erhebliche Bedeutung zukommen kann. Der Dienstherr muss sich nämlich mit vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen, welche die Untersuchung unter Umständen (ganz oder teilweise) entbehrlich machen, auseinandersetzen. Mit Blick auf eine gegebenenfalls vorgelegte privatärztliche Stellungnahme muss der Dienstherr auch prüfen, ob die Untersuchungsanordnung entbehrlich geworden bzw. nach Art und Umfang einzugrenzen ist.

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke (Fachanwalt für Verwaltungsrecht)

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