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In seinem Urteil vom 04.07.2019 (Rechtssache: C-377/17) stellte der EuGH fest, dass Deutschland mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI gegen Europarecht verstoßen hat.

Das Gericht geht davon aus, dass:

„Die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und folglich dazu, die von der Bundesrepublik Deutschland angestrebten Ziele zu erreichen, nämlich die Qualität von Planungsleistungen zu sichern und den Verbraucher zu schützen.“

 

Der EuGH führt aber dann aus:

„Der Umstand jedoch, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, lässt im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen der HOAI verfolgte Ziel eine Hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkooperenz in der deutschen Regelung erkennen. Trotz des Befunds in Rand-Nr. 88 des vorliegenden Urteils ist nämlich festzustellen, dass solche Mindestsätze nicht geeignet sein können, ein solches Ziel zu erreichen, wenn – wie aus dem beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervorgeht – für die Vornahme der Leistungen, die diese Mindestsätze unterliegen, nicht selbst mindestgarantieren gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten können.“ (Rand-Nr. 92.)

 

Zu den Höchstsätzen der HOAI äußert sich der Gerichtshof nur kurz und stellt im Wesentlichen fest, dass weniger einschneidende Mittel denkbar wären, um die Ziele des Verordnungsgebers zu erreichen.

Es stellt sich nun die Frage, wie sich das Urteil des europäischen Gerichtshofes in der Praxis auswirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen Behörden und Gerichte eine nationale Rechtsvorschrift, die gegen unmittelbar wirksames Unionsrecht verstößt, nicht mehr anwenden. Das nationale Recht ist so weit wie möglich europarechtskonform auszulegen.

Durch die Entscheidung werden die Regelungen der HOAI im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Mindest- und Höchstsätzen berührt. Alle anderen Regelungen der HOAI werden von der Entscheidung des EuGH grundsätzlich nicht berührt.

Für bestehende Honorarvereinbarungen dürften die Folgen wie folgt zu begrenzen sein:

  • Der Bestand HOAI-konforme Vereinbarung ist in aller Regel nicht gefährdet.
  • Das Europarecht folgt den Planern und Bauherren nicht, freiwillig ein HOAI–konformes Honorar zu vereinbaren. Es hindert nur dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber daran, zwingende Mindest- und Höchstsätze vorzuschreiben.
  • Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht anzunehmen. Der Bestand der zwingenden Mindest- und Höchstsätze wird kaum Geschäftsgrundlage einer Honorarvereinbarung gewesen sein. Selbst wenn ein solcher Fall vorliegen sollte, wird das Festhalten am bestehenden Vertrag in aller Regel zumutbar sein.
  • Bei Mindestsatzunterschreitungen kann nun keine Honoraranpassung auf den Mindestsatz mehr vom Architekten verlangt werden.
  • Bei Höchstsatzüberschreitungen kann nun keine Honoraranpassung vom Auftraggeber auf den Höchstsatz mehr verlangt werden.
  • Begrenzt werden die Honorierungsmöglichkeiten durch Sittenwidrigkeit und Wucher (§ 138 BGB), deren Anwendung auf Extremfälle beschränkt bleiben wird.
  • Festzuhalten ist auch, dass bestehende „Verträge ohne Honorarvereinbarung“ von der Entscheidung grundsätzlich unberührt bleiben.
  • Die unwiderlegliche Vermutung des § 7 Abs. 5 HOAI, dass für den Fall des Fehlens einer schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung der Mindestsatz als vereinbart gilt, bleibt weiter bestehen.
  • Nur die zwingende Festschreibung von Mindest- Höchstsätzen verstößt laut EuGH gegen das Europarecht, nicht aber der Auffangtatbestand für den Fall, dass die Parteien keine schriftliche Honorarvereinbarung treffen.

Weiterhin stellt sich die Frage, was für Neuverträge gilt.

Für Neuverträge sind die Parteien bis zu einer etwaigen Neuregelung grundsätzlich frei, ihr Honorar abweichend von der Systematik und Vergütungshöhe der HOAI zu vereinbaren. Es ist wohl vorsorglich zu empfehlen, sich an der HOAI zu orientieren. Bei Vereinbarungen ist unbedingt achten, dass diese nach § 7 Abs. 5 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung zu treffen sind. Insoweit ist die Rechtsprechung nach wie vor strikt. Auch schon kurz nach Auftragserteilung erfolgende schriftliche Bestätigungen der Honorarvereinbarung sind als kritisch einzustufen.

  • Welche Konsequenzen der Gesetz- und der Verordnungsgeber aus dem Urteil des EuGH ziehen wird, ist noch völlig offen. Klar ist jedoch, dass die bestehende Rechtslage nun umgehend geändert werden muss. Dies könnte durch Abschaffung der Pflicht zur Beachtung der Mindest- und Höchstsätze geschehen. Es scheint aber auch denkbar, dass die Mindestsätze in vergleichbarer Form aufrecht erhalten bleiben und zugleich die Erbringung von Planungsleistungen bestimmten reglementierenden Berufen vorzubehalten ist

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere auf das Bau- und Architektenrecht spezialisierte Kanzlei gern zur Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: 

Rechtsanwalt Michael Struck (Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht)

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